Fiala/Schramm: Liechtenstein – Prominente und Vermögende am Pranger

Im Fall des Ex-Vorstandes der Deutschen Post AG, Klaus Zumwinkel, stand bereits vor Beginn der Razzia und bei seiner Abfahrt in Polizeibegleitung das Kamerateam bereit. In der Folge hätte rechtlich geklärt werden können, ob man Steuersünder aufgrund „erst gestohlener und später gleichsam als Hehlerware weiterverkaufter Daten“ überhaupt verurteilen darf. Ab 2010 hat sich diese Frage endgültig erledigt, dann tritt ein Abkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein in Kraft, welches nahezu jeden Informationsaustausch in Steuersachen sicherstellt.

Gastkommentar: Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm

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Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

Hand in Hand mit der Verpflichtung Liechtensteins zur Umsetzung der OECD-Standards haben sich einige Banken vom eigenen Treuhandgeschäft getrennt – indes sind die Daten bei den bankunabhängigen Treuhändern in Liechtenstein nun keineswegs sicherer. Denn Auskunftsersuchen der Straf- oder Steuerbehörden müssen nur bestimmte Formalien einhalten.

Fishing-Expeditions werden zulässig

Der Name des Steuerpflichtigen kann Gegenstand des Auskunftsersuchens an die Liechtensteiner Behörden sein – es genügt aber, wenn beispielsweise der Name des Tarnkonstruktes (zum Beispiel der Stiftung oder der Anstalt in Liechtenstein) oder nur eine „Kontonummer“ bekannt ist, die zur Identifizierung ausreicht. Umgekehrt können auch Auskünfte verlangt werden, wenn deutschen Behörden ein Telefon-, Brief-, Email- oder Telefaxverkehr bekannt wird – das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung legalisiert intensivere Überwachung. Auch persönliche Besuche können durch die Verkehrsüberwachung leicht zum Verdacht führen.

Einkommens- und Vermögensmillionäre im Visier

Die Finanzämter können standardmäßig entsprechenden Informationsaustausch gleichsam „als Serienbrief“ organisieren. Einer besonderen Angabe von speziellen Gründen bedarf es dafür üblicherweise gerade nicht. Denn insbesondere nur dann, wenn der deutschen Behörde bereits alle Daten vorliegen, wäre eine Auskunftsanfrage grundlos. Die Steuerbehörde in Liechtenstein führt mithin nur eine formelle Prüfung der Auskunftsersuchen durch – materiell könnte nur rudimentär geprüft werden.

Es genügt, wenn der Bezug eines Tarnkonstruktes oder einer Person gleichsam als Verdacht dargestellt wird: Sodann haben Steuerverwaltung und Finanzhäuser in Liechtenstein ihre Bücher zu öffnen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die ersuchten Liechtensteiner Behörden haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die gefragten Informationen zu beschaffen. Darüber wird der betroffene Steuerpflichtige nicht unterrichtet, wenn dies den Zweck der Ermittlungen gefährden würde. Dies dürfte in der Regel der Fall sein.

Auwege aus der Steuerfalle?

Brisant ist der Umstand, dass ab 2010 zwar nur Auskünfte über dann beginnende Steuerjahre eingeholt werden können, doch die gewonnenen Informationen auch zur Bewertung vergangener Jahre verwendet werden dürfen. Diese Rückwirkung bedeutet, dass auch ein Fortschaffen von Geldern beziehungsweise die Auflösung von Tarnkonstrukten und saubere Neuanlage keine Sicherheit bringt – schließlich haben Treuhänder und Finanzhäuser Ihre Akten noch viele Jahre lang aufzubewahren.

Auch andere dubiose Angebote von Finanzhäusern führen kaum zum Ziel, denn selbst wenn etwa das Vermögen in einen „Fonds mit Abgeltungssteuer“ umgeschichtet würde, beginnt damit zwar die Verjährung der Steuerhinterziehung, doch regelmäßig niemals die Verjährung der strafbaren Geldwäsche. Ähnlich wären die allermeisten Angebote für eine Anlage im Lebensversicherungsmantel als steuerschädlich beziehungsweise strafbare Geldwäsche zu beurteilen, nämlich als strafbares Unterfangen, solches Schwarzgeld wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

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