Kleinanlegerschutz: Das Wort „Fonds“ ist nun tabu

Der erste Vermögensanlagen-Prospekt nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes hat nicht lange auf sich warten lassen. Was ist neu?

Der Löwer-Kommentar

„Die „Warnhinweise“ können für den Vertrieb durchaus auch ein Vorteil sein.“

Vergangene Woche hat Neitzel & Cie. den Vertrieb des Angebots Zukunftsenergie Deutschland 4 gestartet, mit dem Anleger in den Erwerb und Betrieb von Solaranlagen und Blockheizkraftwerken investieren können.

Obwohl der 154 Seiten starke Prospekt fast danach aussieht, handelt es sich nicht um einen alternativen Investmentfonds (AIF), sondern um ein Beteiligungsangebot nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) – und zwar in der Fassung, die erst am 10. Juli durch das Kleinanlegerschutzgesetz geändert wurde.

Das Gesetz erweiterte den Kreis der prospektpflichtigen Kapitalanlagen und brachte auch für Angebotsformen, die schon bisher unter das VermAnlG fielen, zusätzliche Informations- und Dokumentationspflichten. Spätestens jetzt kann dieses Segment nicht mehr als unreguliert oder gar „grau“ bezeichnet werden.

Anleger müssen das VIB nun unterschreiben 

Die augenscheinlichste Neuerung betrifft das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das weiterhin die wesentlichen Merkmale des Angebots auf höchstens drei Seiten zusammenfasst. Dieses müssen die Anleger nun unterschreiben.

Damit bestätigen sie, dass sie zur Kenntnis genommen haben, was laut Gesetz „deutlich hervorgehoben“ in jeder Werbeunterlage und schon auf der ersten Seite des VIB stehen muss: „Warnhinweis: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

Auch bei Renditeangaben ist nun stets ein genereller Hinweis vom Gesetzgeber wörtlich vorgegeben: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ Da fehlt eigentlich nur noch der Zusatz „Du kleines Dummerchen“.

Hinweise mit immer gleichem Wortlaut

Jedenfalls grenzen die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise, die unabhängig von der tatsächlichen Ausprägung der Risiken immer im gleichen Wortlaut erfolgen müssen, an eine Beleidigung des Anleger-Intellekts. Schließlich reden wir von erwachsenen und voll geschäftsfähigen Menschen, die im Fall des Neitzel-Angebots wenigstens 20.000 Euro plus fünf Prozent Agio investieren sollen.

[article_line]

Aber, sei’s drum. Groß behindern werden die Warnhinweise den Vertrieb wohl nicht. Wahrscheinlich wird es sein wie bei Zigaretten: Selbst „Rauchen kann tödlich sein“ oder ähnlich unerfreuliche Ankündigungen auf den Schachteln halten die wenigsten von der Qualmerei ab.

 

Seite zwei: Warnhinweise als Vorteil für den Vertrieb

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments