Das nächste Regulierungs-Ungetüm

Das Finanzministerium hat den Entwurf für das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) veröffentlicht. Es ist erneut eine ziemliche Zumutung. Der Löwer-Kommentar

„So lästig das alles sein mag: Auch die Anbieter müssen sich mit dem Paragrafen-Salat beschäftigen. Lamentieren hilft nicht.“
„So lästig das alles sein mag: Auch die Anbieter müssen sich mit dem Paragrafen-Salat beschäftigen. Lamentieren hilft nicht.“

Nicht weniger als 387 Seiten umfasst der Gesetzentwurf inklusive Begründung. Geändert werden insgesamt 22 Gesetze und Verordnungen, darunter insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), aber auch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Es geht um die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II, der dazu gehörigen Verordnung Mifir sowie zwei weiterer EU-Vorschriften in deutsches Recht. Ein umfangreiches Gesetzespaket war insofern erwartet worden. Der Entwurf jedoch ist erneut ein riesiger Paragrafen-Wust, ein weiteres Regulierungs-Ungetüm.

Die Komplexität resultiert schon daraus, dass die Änderungen etwa des WpHG in zwei getrennten Abschnitten vorgenommen werden. Zudem verweisen die Paragrafen nun vielfach direkt auf diverse EU-Vorschriften, die ihrerseits unendlich viele Querverweise enthalten und noch durch Verordnungen und Ausführungsbestimmungen auf EU-Ebene präzisiert werden, die teilweise noch gar nicht vorliegen.

135 Seiten WpHG-Änderungen

Dazu zählen als zentrales Element auch die Leitlinien für die Anforderungen an die Entwicklung und Vertriebssteuerung von Finanzinstrumenten (Product Governance), die von der EU-Wertpapieraufsicht ESMA ebenfalls am vergangenen Donnerstag zur Konsultation gestellt wurden und die Branche noch intensiv beschäftigen werden.

Schon in dem 2. FiMaNoG selbst entfallen allein 135 Seiten auf das WpHG. Dieses wird zu großen Teilen geändert oder gänzlich neu gefasst, umfangreich ergänzt und zudem komplett neu nummeriert. So wird der bisherige Paragraf 31 WpHG („Allgemeine Verhaltensregeln“) zu Paragraf 55 und neu gefasst.

Demnach sind die Dienstleistungen künftig „ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu erbringen“. Bisher heißt es „mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden“. Wo genau der Unterschied liegt, wird nun wahrscheinlich wieder Heerscharen von Rechtsgelehrten beschäftigen.

Seite 2: Nur drei Wochen für Stellungnahmen

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
4 Comments
Inline Feedbacks
View all comments