Druckmittel für aktivistische Aktionäre

Nach zähem Ringen hat der Bundestag Maßnahmen zur Begrenzung  von Managergehältern beschlossen. Aufsichtsräte müssen zukünftig die Vorstandsgehälter deckeln. Gastbeitrag von Maximilian Schneider, CMS Deutschland 

Maximilian Schneider

Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beschlossen. Das umfassende Gesetzespaket, das eine EU-Richtlinie umsetzt, beinhaltet unter anderem weitreichende Neuerungen zur Vorstandsvergütung bei börsennotierten Gesellschaften. Neu sind etwa die gesetzliche Verpflichtung des Aufsichtsrats, die Vorstandsvergütung durch einen Höchstbetrag zu deckeln sowie das Recht der Aktionäre, diese Obergrenze herabzusetzen. Die neuen Regeln gelten ab der Hauptversammlungssaison 2021.

Zukünftig muss der Aufsichtsrat ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Die Hauptversammlung entscheidet mindestens alle vier Jahre, ob sie das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem billigt (sogenannter „Say on Pay“-Beschluss). Über die Festsetzung der Vorstandsvergütung entscheidet wie bisher allein der Aufsichtsrat. Er muss sich an das der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem halten. Er ist aber nicht an den rein beratend ausgestalteten „Say on Pay“-Beschluss gebunden. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob die Hauptversammlung das Vergütungssystem billigt oder ablehnt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, muss der Aufsichtsrat der Hauptversammlung im Folgejahr ein überprüftes – aber nicht unbedingt geändertes – Vergütungssystem zur Billigung vorlegen. Aber: Einem ablehnenden „Say on Pay“-Votum dürfte regelmäßig eine faktische Bindungswirkung zukommen und den Aufsichtsrat zu Anpassungen veranlassen.

Diese Systematik sah schon der erste Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2018 vor. Um Systembrüche im Aktienrecht zu vermeiden, hatte sich der Gesetzgeber für eine behutsame Umsetzung der EU-Richtlinie entschieden. Bei der grundsätzlichen Vergütungskompetenz des Aufsichtsrats ist es in der verabschiedeten Gesetzesfassung geblieben. Um die Begrenzung von Vorstandsgehältern und die Aufteilung der Befugnisse zwischen Aufsichtsrat und Hauptversammlung wurde innerhalb der Regierungskoalition heftig gestritten. Das war auch der Grund dafür, dass eine fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum 10. Juni 2019 nicht gelungen ist. Wahlrechte für die Umsetzung der europäischen Vorgaben hätten durch ein verbindliches „Say on Pay“ eine wesentlich stärkere Mitsprache der Hauptversammlung ermöglicht. Erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens haben sich Union und SPD auf einen Kompromiss geeinigt. Das letztlich vom Bundestag beschlossene Gesetz enthält im Vergleich zum Gesetzentwurf zwei wichtige Ergänzungen zur Deckelung der Vorstandsvergütung:

1. Erstmals zwingende Maximalvergütung
Neu ist, dass der Aufsichtsrat im Vergütungssystem eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festlegen muss. Gefordert ist ein konkreter Betrag. Bei der Ausgestaltung der Deckelung ist der Aufsichtsrat frei. Zulässig ist etwa ein Höchstbetrag für den Gesamtvorstand oder ein gesonderter Höchstbetrag für jedes einzelne Vorstandsmitglied. Auch zur Höhe der Maximalvergütung enthält das Gesetz keine besonderen Vorgaben. Im ebenfalls neu eingeführten Vergütungsbericht muss die Gesellschaft künftig jährlich erläutern, wie die Maximalvergütung eingehalten wurde.

Die gesetzliche Pflicht zur Deckelung der Vorstandsvergütung ist neu. In der Praxis sind derartige Höchstgrenzen in Vorstandsdienstverträgen aber schon heute der Regelfall. Denn seit dem Jahr 2013 enthält der Deutsche Corporate Governance Kodex, ein von einer Regierungskommission entwickeltes, unverbindliches Regelwerk zur guten Unternehmensführung, eine entsprechende Empfehlung. Danach soll die Vorstandsvergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Rund 80 Prozent der börsennotierten Unternehmen folgen dieser Empfehlung. Bei nur vier der 30 Dax-Unternehmen ist die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bislang nicht gedeckelt.

Seite zwei: Systembruch „light“

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