Gesetzentwurf: Neuer Stichtag für „Share Deals“

Das Bundesfinanzministerium hat gestern einen Referentenentwurf vorgelegt, der neben einer Vielzahl von anderen steuerlichen Neuregelungen auch die Novelle des Grunderwerbsteuerrechts enthält. Unter anderem gibt es eine neue Frist und eine Übergangsregelung, die nicht ohne Risiko ist.

 

Martina Hertwig, Baker Tilly: „Bis Ende 2019 können noch Share Deals nach altem Recht gemacht werden.“

Der inklusive Begründung 225 Seiten umfassende Gesetzentwurf soll nicht weniger als 20 verschiedene Steuergesetze und Verordnungen ändern. Darunter ist das Grunderwerbsteuergesetz (nicht zu verwechseln mit der derzeit heiß diskutierten Grundsteuer, die in dem Referentenentwurf nicht vorkommt).

Wie erwartet soll neu geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbsteuer anfällt, wenn Anteile an einem Unternehmen mit Immobilienbesitz verkauft werden („Share Deal“). Bislang ist das bei Personengesellschaften (zum Beispiel bei der für geschlossene Immobilienfonds üblichen GmbH & Co. KG)  der Fall, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Gesellschaftsanteile den Besitzer wechseln.

Während der Gesetzentwurf die bereits bekannten Vorgaben zu Share Deals (Absenkung der steuerauslösenden Grenze auf 90 Prozent und Verlängerung der Haltefrist von fünf auf zehn Jahre, sowie Schaffung eines Ergänzungstatbestandes auch für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterwechsel) unverändert enthält, gibt es auch neue Informationen, teilt die Beratungsgesellschaft Baker Tilly mit.

Neuer Stichtag

Neu ist insbesondere der Stichtag, ab dem die Regelungen in Kraft treten. Martina Hertwig, Partnerin und Wirtschaftsprüferin bei Baker Tilly sowie Mitglied im Vorstand des Immobilienverbands ZIA, kommentiert: „Bisher sind wir davon ausgegangen, dass die Regeln bereits ab 31. Dezember 2018 gelten, dass also laufende Transaktionen betroffen sind. Der Referentenentwurf legt jedoch den 31. Dezember 2019 als Stichtag fest. Das heißt, bis Ende 2019 können noch Share Deals nach altem Recht mit den alten Grenzen gemacht werden.“

Des Weiteren konkretisiert der Entwurf die Übergangsregelungen. Share Deals nach altem Recht, bei denen die bislang geltenden Fristen abgelaufen sind, sind demnach unproblematisch. Das sind also alle Transaktionen, die bis Ende 2014 abgeschlossen worden sind.

Seite 2: Vorsicht bei jüngeren Share-Deals

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