BaFin nimmt Deutsche Edelfisch DEG II ins Visier

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt öffentlich anbietet. Im Markt der Vermögensanlagen ist das Unternehmen nicht unbekannt.

Es geht um ein Angebot mit der Bezeichnung Anleihe 2020/2022 der Deutschen Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG, das der Behörde aufstößt. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) stellt einen Verstoß gegen die WIB-Pflicht nach Paragraf 4 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) dar, erläutert die BaFin auf ihrer Website.

Demnach darf ein Anbieter, der eine Ausnahme der Prospektpflicht in Anspruch nimmt, die Wertpapiere im Inland erst öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein WIB erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das maximal dreiseitige WIB, das unter anderem bei einem Emissionsvolumen von weniger als acht Millionen Euro ausreicht, darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat.

Entgegen Paragraf 4 Absatz 1 WpPG wurde für das öffentliche Angebot der Deutschen Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein WIB veröffentlicht, so die BaFin. Anhaltspunkte für eine weitere Ausnahme von der Prospektpflicht seien nicht ersichtlich.

Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro

Die Behörde weist unter anderem darauf hin, dass bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder dem WIB eine Haftung der Prospektverantwortlichen bestehen kann. Gleiches gelte für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines WIB sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden, so die weiteren Erläuterungen der BaFin zur allgemeinen Rechtslage.

“Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten”, appelliert die Behörde.

Zuvor zwei Vermögensanlagen-Emissionen

Die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG ist im Markt der Vermögensanlagen – und auch bei der BaFin – keine Unbekannte. In den Jahren 2017 und 2019 hatte die BaFin jeweils einen Verkaufsprospekt für Genussrechte des Unternehmens nach dem Vermögensanlagengesetz gebilligt, die dann öffentlich angeboten wurden.

Nach Angaben auf seiner Website plant und baut das Unternehmen Indoor-Aquakulturen, also Anlagen zur Fischzucht in einer Halle, und verweist unter anderem auf eine Referenzanlage in der Schweiz. Über das Bestehen oder den Fortschritt weiterer Projekte der Deutschen Edelfisch sind dort keine Informationen zu finden, auch nicht über das Ergebnis der beiden Genussrechts-Emissionen.

Laut dem im Unternehmensregister veröffentlichen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 beabsichtigt die Gesellschaft seit Gründung, eine geschlossene Kreislaufanlage in Ludwigslust (Mecklenburg-Vorpommern) für die Zucht des Speisefisches “Zander” zu errichten. Als Standort der Anlage ist ein Industriegebiet vorgesehen. Die anzumietende Halle werde eine Größe von ca. 6.000 Quadratmetern haben.

Dem Prognosebericht in dem auf den 3. August 2020 datierten Jahresabschluss zufolge plant die Gesellschaft, den Bau der Kreislaufanlage im Jahr 2020 zu beginnen und diese im ersten Quartal 2021 in Betrieb zu nehmen. Das Unternehmen soll demnach im Wesentlichen durch die Ausgabe von Genussrechten von insgesamt 8,9 Millionen Euro finanziert werden, wobei sich der Aufbau des Vertriebsnetzes hierfür verzögert hat. In 2019 wurden Genussscheine in Höhe von von 162.000 Euro ausgegeben.

Foto: Shutterstock

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