BGH urteilt erneut zu geschlossenem Fonds

Richterhammer und Waage vor Deutschland-Flagge als Symbol für den BGH
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Symbolbild: BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die Commerzbank die fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt des Fonds Hannover Leasing 193 nicht nur hätte erkennen müssen, sondern explizit diese Fondsanlage ihren Kunden nicht hätte empfehlen dürfen.

Das teilt die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit, die den Kläger am BGH vertreten hat. „Dieses Urteil hat eine enorme Sprengkraft, weil der Bundesgerichthof explizit festhält, dass einer Bank derartige Widersprüche im ‚Kleingedruckten‘ eines Emissionsprospekts auffallen und diesen nachgehen muss. Ohne fundierte, auf Tatsachenermittlung beruhende Auflösung der Widersprüche darf die Zeichnung einer solchen Kapitalanlage von einer Bank nicht empfohlen werden“, heißt es in der Mitteilung der Kanzlei.

Der Grundsatz, dass eine beratende Bank einen Fondsprospekt mit „banküblichem ktitischen Sachverstand“ prüfen muss, ist allerdings nicht neu. Im Einzelfall geht es um die Frage, welche Informationen vom Gericht als wesentlich eingestuft werden und ob die Bank den Fehler oder Widerspruch im Prospekt hätte erkennen müssen. In diesem Fall entschied der BGH: Ja, sie hätte (Urteil vom 23. Februar 2021, Aktenzeichen XI ZR 191/17).

Widersprüchliche Angaben zu Stellplätzen

Worum ging es? Der Kläger hatte sich 2009 an einem 2008 von Hannover Leasing aufgelegten Fonds beteiligt. Fondsobjekt war ein rund 75.000 Quadratmeter großer Bürokomplex. Für den Großteil der geplanten Stellplätze lag jedoch noch keine Baugenehmigung vor, und der Prospekt enthielt widersprüchliche Angaben hierzu. Das sei wesentlich und hätte der Commerzbank bei ihrer Prüfung auffallen müssen, entschied nun der BGH.

„Wer eine Fondsbeteiligung gezeichnet hat, der ein fehlerhafter Prospekt zugrunde lag, hat Anspruch auf Schadenersatz“, sagt Christopher Kress, Partner der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann. Weiter heißt es in der Mitteilung: „Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass fehlerhafte sowie irreführende Angaben in einem Emissionsprospekt ohne weiteres zu einer Verurteilung der Verantwortlichen führen können.“

Fall noch nicht endgültig abgeschlossen

Wirklich endgültig entschieden ist die Sache in diesem Fall indes noch nicht. Der BGH wies das Verfahren zurück an das OLG Frankfurt. Dieses muss nun noch die Kausalität prüfen, also die Frage, ob der Fehler wirklich ausschlaggebend für den Kläger war. Das ist wahrscheinlich nur eine Formalität. Der Kläger muss lediglich behaupten, er hätte sich bei korrekter Information nie und nimmer an dem Fonds beteiligt. Aber immerhin gibt der BGH dem OLG auf, den Kläger noch zu vernehmen. Somit steht auch nach dem BGH-Urteil noch nicht abschließend fest, dass die Commerzbank wirklich zahlen muss.

Das Urteil ist aber auch deshalb von Bedeutung, weil Hannover Leasing im Jahr 2008 noch eine Tochtergesellschaft der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) und der dortigen Sparkassen-Beteiligungsgesellschaft war. Banken müssen also auch Fondsprospekte, die von Unternehmen aus dem Einflussbereich anderer Institute stammen, genau prüfen. 2016 hat Corestate die wesentlichen Anteile der Hannover Leasing übernommen.

Die Commerzbank wollte auf Nachfrage zu der Angelegenheit keine Stellungnahme abgeben.

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