Die Krux mit dem Verfallsdatum

Die neueste Cash.-Markterhebung und eine aktuelle Mitteilung der BaFin lenken den Blick auf eine spezielle Vorschrift für Vermögensanlagen-Emissionen. Einsichtig ist diese nicht – und ein Risiko auch für den Vertrieb. Der Löwer-Kommentar

"Die Vorschrift ist lästig für die Anbieter, gefährlich für die Anleger und haftungserhöhend für die Vertrieb."
„Die Vorschrift ist lästig für die Anbieter, gefährlich für die Anleger und haftungserhöhend für die Vertrieb.“

Wie immer um diese Jahreszeit hat Cash. auch für die Ausgabe 11/2017 (seit letztem Donnerstag im Handel) das Angebot an aktuellen Sachwertanlagen gesichtet. Ergebnis: Insgesamt 71 Sachwert-Emissionen befinden sich derzeit in der Platzierung.

Davon sind 39 Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), 32 wurden als alternative Investmentfonds (AIFs) nach dem KAGB aufgelegt. Das entspricht einem Verhältnis von 55 zu 45 für die Vermögensanlagen.

Zwar dominieren die Vermögensanlagen damit das aktuelle Angebot. Aufmerksamen Cash.-Lesern wird aber nicht entgehen, dass ihr Übergewicht nicht so groß ist wie bei der Anzahl der Emissionen, die neu aufgelegt werden.

Zwei Gründe für die Diskrepanz

Cash. hat schon mehrfach darüber berichtet, dass weiterhin mehr als doppelt so viele Vermögensanlagenprospekte von der BaFin gebilligt werden wie Publikums-AIFs. Auch in den ersten acht Monaten 2017 hat sich daran nichts geändert: Mit 45 zu 22 neuen Prospekten erreichten Vermögensanlagen wieder mehr als die zweifache Anzahl der AIFs.

Die Diskrepanz zu dem Verhältnis bei den Angeboten in Platzierung resultiert hauptsächlich aus zwei Gründen. Erstens wurden in die Cash.-Marktübersicht nur Emissionen aufgenommen, für die sich bei einer Online-Recherche wenigstens eine Website und das gesetzlich vorgeschriebene Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) fanden.

Das ist vor allem bei einer Reihe von „Bürger-Energieprojekten“ nicht der Fall. Größeren Einfluss jedoch dürfte der zweite Aspekt haben: Die Prospekte der Vermögensanlagen haben seit 2015 ein „Verfallsdatum“.

Seite 2: Prospekte nur ein Jahr gültig

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