KID-Pflicht kommt: Zweitmarkt Ade

In vielen, wenn nicht den meisten Fällen wird es für Altfonds kein KID geben. Sie dürfen dann (anderen) Privatanlegern nicht mehr angeboten werden, sondern nur professionellen Aufkäufern wie etwa Zweitmarktfonds. Ein Großteil des heutigen öffentlichen Zweitmarkts wäre damit ab 2018 wohl tot.

Das mag den einen oder anderen privaten Käufer vor voreiligen Investments am Zweitmarkt schützen, für tausende Anleger bestehender Fonds jedoch reduziert sich nicht nur die Zahl potenzieller Käufer drastisch, sondern auch die Transparenz des Marktes.

Etwas besser sieht es für die seit Juli 2013 aufgelegten alternativen Investmentfonds (AIF) aus, die derzeit am Zweitmarkt mangels Masse und wegen der noch kurzen Laufzeit aber so gut wie gar nicht gehandelt werden. Zum einen sind AIF bis Ende 2019 von der KID-Pflicht generell befreit, zum anderen kann ein einmal erstelltes KID grundsätzlich auch für den Zweithandel verwendet werden, so die EU-Kommission.

Prekäre Lage für Vermögensanlagen

Allerdings: Der „Hersteller“ – bei AIF also die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) – muss das KID mindestens einmal jährlich überprüfen und Anpassungen vornehmen, sofern sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Risiko- und Renditeprofil oder die Kosten ergeben.

Soll der Fonds zweitmarktfähig bleiben, gilt das auch nach der Vollplatzierung. Das ist ein nicht zu unterschätzender zusätzlicher Aufwand, lässt sich aber wohl machen.

Vollständig im Regen stehen hingegen weiterhin neue Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz. Für sie ist die Angelegenheit besonders prekär: Es gibt keine Übergangsregelung und die PRIIPs-Verordnung findet ab Anfang 2018 – ohne Umsetzung durch ein nationales Gesetz – unmittelbar Anwendung.

Seite 3: KID-Pflicht für Vermögensanlagen bleibt offen

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