febs: Erweiterter Hinterbliebenenbegriff in der bAV

Mit dem Steueränderungsgesetz 2006 hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer für das Kindergeld auf 25 Jahre reduziert. Das gilt ab 2007 auch für die steuerliche Anerkennung von Waisenrenten in der betrieblichen Altersversorgung. ?Alle Arbeitgeber die im Rahmen ihrer bAV auch Waisenrenten zusagen, müssen ihre Versorgungswerke schon wieder ändern?, erklärt Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses.

?Erfreulicherweise gewährt die Finanzverwaltung wenigstens eine kleine Erleichterung?, so Buttler. ?Bei bestehenden Versorgungswerken kann es beim Alter 27 Jahre bleiben. Nur ab 2007 neu erteilte Zusagen müssen die Grenze von 25 Jahren auf jeden Fall einhalten.? Andernfalls drohe die Verweigerung der steuerlichen Förderung.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung den Kreis der Bezugsberechtigten einer Hinterbliebenenversorgung. Zukünftig dürfen auch Stiefkinder, Pflegekinder oder bei den Großeltern lebende Enkel in den Genuss von Waisenrenten kommen. febs empfiehlt allen Arbeitgebern dringend eine Prüfung ihrer Versorgungszusagen im Hinblick auf die neue Rechtslage. Schließlich müssten bei der Umsetzung neben den steuerlichen auch die arbeitsrechtlichen und verwaltungstechnischen Aspekte berücksichtigt werden.

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