bAV-Zillmerung: Neue Urteile, alte Unsicherheit

In die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Zillmerung von Betriebsrenten ist Bewegung gekommen ? an der Rechtsunsicherheit für Vermittler hat sich allerdings wenig geändert.

Recht kurzfristig ist gestern die beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängige Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München zurückgezogen worden. Für Mittwoch war ursprünglich der erste Verhandlungstag geplant. Das Urteil ist somit rechtskräftig, teilt die Steuer- und Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft Rödl & Partner, Nürnberg, mit.

Das LAG München hatte mit seinem ? in der Branche sehr umstrittenen Urteil ? vom 15. März 2007 (Az.: 4 SA 1152/06) die Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung abgesichert wird, für nicht zulässig und die Vereinbarung für unwirksam erklärt (cash-online berichtete hier).

Beinahe zeitgleich hat das LAG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall die Berufung eines Arbeitnehmers abgelehnt. Die Kölner Richter hatten in einem Urteil vom 13.08.2008 den Einsatz gezillmerter Tarife für die Entgeltumwandlung zulässig erklärt. Ob der Arbeitnehmer Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegt, ist derzeit noch nicht bekannt.

Weiterhin Rechtsunsicherheit

Damit stehen zwei genau entgegengesetzte Urteile von zwei gleichrangigen gerichtlichen Instanzen im Raum.

Welche Folgen hat das für Vermittler?

Andreas Buttler, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Febs Consulting, hält es ?eher für unwahrscheinlich, dass zukünftige gerichtliche Entscheidungen der Argumentation des LAG München folgen.? Das Urteil des LAG Köln sei fachlich sehr gut begründet und zudem aktueller, so Buttler gegenüber cash-onine. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehe dennoch.

Neuverträge nicht betroffen

Potenziell betroffen sind Altabschlüsse. Durch die Zillmerung werden mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Abschlusskosten getilgt, bevor die Beiträge zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersversorgung führen. Bei Neuverträgen besteht das Problem dank der VVG-Reform nicht. Seit dem 1. Januar 2008 müssen die Abschlusskosten auf mindestens zehn Jahre verteilt werden. Zudem haben viele Versicherer bereits angekündigt, den Arbeitgeber von der Haftung freizustellen, sollte dieser von ausgeschiedenen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.

?Die Versicherungswirtschaft hat reagiert und zur Vermeidung weitergehender Risiken ihr Produktportfolio angepasst?, so Michael S. Braun, bAV-Experte bei Rödl & Partner. (hi)

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