Die neue Welt der Kapitalanlagevermittlung

Während die Finanzberatungsunternehmen operativ mitten im Jahresendgeschäft stecken, welches in diesem Jahr in hohem Maße durch die Einführung der Unisex-Tarifwelt geprägt ist, laufen im Hintergrund die administrativen Vorbereitungen für 2013 ff. auf Hochtouren.
Autor ist Franz Josef Rosemeyer, A.S.I. Wirtschaftsberatung AG

Franz Josef Rosemeyer, A.S.I. Wirtschaftsberatung AG

Ab dem 1.1.2013 gilt die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Was im Jahr 2007 mit der Umsetzung der EU-Vermittler-Richtlinie im Versicherungsbereich begann, findet jetzt seine Fortsetzung im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen.

In beiden Fällen geht es darum, einheitliche Regeln und Qualifikationsstandards für die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten festzulegen. In der Vergangenheit reichte es aus, sich eine Zulassung gemäß § 34 c GewO zu beschaffen, um Anlageprodukte unterschiedlichster Art zu vertreiben. Eines Qualifikationsnachweises bedurfte es nicht. Mit Einführung der FinVermV wird sich das ändern.

Wie bei der Vermittlung von Versicherungen auch, muss der Kapitalanlagevermittler zukünftig folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Sachkundenachweis
– Eintragung in das Vermittlerregister
– Nachweis einer Vermögensschaden-HV
– Einhaltung von Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Die Genehmigung zum Vertrieb von Kapitalanlageprodukten erfolgt auf der Basis des neu geschaffenen § 34 f der Gewerbeordnung. Für den Qualifikationsnachweis gibt es für Inhaber einer § 34 c Genehmigung eine Übergangsfrist von 2 Jahren.

Auch gibt es eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung, die allerdings im Vergleich zur damaligen Regelung für das Versicherungsgeschäft deutlich restriktiver ist. Die Frist für die Eintragung in das Vermittlerregister beträgt sechs Monate.

Sowohl für den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung als auch für die Einhaltung der Informations- und Dokumentationspflichten gibt es keine Übergangsfristen.

Seite zwei: Marktkonsolidierung wird erwartet

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