„Wir liegen erst bei 50 Prozent“

Cash.: Deutsche Mitarbeiter werden immer mobiler: Wie ist es um die Mitnahme von Versorgungsrechten bestellt?

Arnold: Im Rahmen der vorhandenen Übertragungsabkommen für die Direktversicherung, Pensionskasse und bestimmte Pensionsfondsverträge sind bereits heute kostenlose Übertragungen ohne erneute Abschlußkosten und ohne erneute Gesundheitsprüfung branchenweit möglich und werden auch praktiziert. Damit sind weit über 90 Prozent der Verträge mit Entgeltumwandlung abgedeckt. Viele Arbeitgeber ermöglichen neu eingestellten Mitarbeitern auch die Fortführung ihres vorhandenen Vertrags.

Cash.: Wäre es nicht hilfreich, dass steuerliche Rahmenbedingungen bei den externen Versorgungsträger vereinheitlicht werden?

Arnold: Eine Vereinheitlichung über alle Durchführungswege halten wir aufgrund deren jeweiliger Spezifika für nicht realistisch und auch nicht für sachgerecht – insbesondere das in der Regel vom Arbeitgeber finanzierte Instrument der Direktzusage mit allen Freiheitsgraden setzt der Portabilität natürliche Grenzen, will man nicht die Unternehmen von der Erteilung derartiger Zusagen abschrecken.

Cash.: Auf europäischer Ebene stehen in diesem Jahr die Themen Solvency II und die Überarbeitung der EU-Pensionsfondsrichtlinie im Fokus. Welche Auswirkungen sind hier für die bAV zu erwarten?

Arnold: Unabhängig von Solvency II wird immer wieder eine Überarbeitung der EU-Pensionsfondsrichtlinie diskutiert. Solange aber die nationalen Steuer-, Arbeitsrechts- und Sozialversicherungssysteme national geprägt sind, werden grenzüberschreitende bAV-Lösungen eine Randerscheinung bleiben. Für die Praxis spielt eine größere Rolle, ob und inwieweit die Anforderungen aus Solvency II auf Einrichtungen der bAV (regulierte Pensionskassen, Pensionsfonds) übertragen werden. Zunächst ist festzustellen, daß selbst die Regelungen für Lebensversicherer nich nicht abschließend fixiert und einige der vorliegenden Vorschhläge noch nicht sachgerecht sind. Bezüglich der genannten bAV-Einrichtungen sind wir optimistisch, daß der Gesetzgeber deren Besonderheiten angemessen berücksichtigen wird. Dies kann beispielsweise bedeuten, daß eine Firmenpensionskasse dann weniger Eigenmittel bereithalten muss, wenn eine (insolvenzgesicherte) Nachschusspflicht des Arbeitgebers besteht.

Interview: Lorenz Klein

Foto: Allianz Leben

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