Positives zur Bestandsbetreuung

Feinsinnig weist der BFH dabei darauf hin, dass ja auch ein Teil der Verträge erfahrungsgemäß vorzeitig gekündigt würde und sich deshalb die theoretischen Restlaufzeiten verkürzen könnten. Insgesamt müssen die Aufzeichnungen so konkret sein, dass eine angemessene Schätzung möglich ist.

Gegebenenfalls ist auch eine jährliche Anpassung, etwa nach Umfang des betreuten Versicherungsbestandes, nötig. Schließlich müssen die Aufzeichnungen „vertragsbezogen“ sein. Allerdings meint das Gericht damit nicht, dass „alle Verträge einzeln“ in die Prüfung einbezogen werden müssten; im Einzelfall können fundierte Stichproben ausreichen.

Schlechter Verlierer

Die Finanzverwaltung hat sich dabei als „schlechter Verlierer“ gezeigt. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2012 wird nun zwar den obersten Finanzbehörden der Länder aufgegeben, diese Rechtsprechung zu berücksichtigen und alle noch offenen Fälle entsprechend zu behandeln.

Allerdings ergänzt es die Ausführung des BFH noch um eine Abzinsungspflicht und betont die „Vertragsbezogenheit“, ohne dabei zu erwähnen, dass nach dem Urteil gerade keine Prognose des zukünftigen Bestandspflegeaufwandes für jeden einzelnen Vertrag vorgelegt werden muss (BMF-Schreiben vom 20. November 2012).

Der praktische Rat für den Versicherungsvermittler lautet daher, dass zwar etwas Mühe für eine plausible Berechnung der Rückstellungen sein muss, aber der Betriebsprüfer tatsächlich nicht eine konkrete Darlegung für jeden einzelnen Vertrag eines oft umfänglichen Versicherungsbestands fordern kann, um Rückstellungen insgesamt anzuerkennen.

ie der konkrete Fall zeigte, können dabei auch bei einem Einzelkämpfer durchaus sechsstellige Summen zusammen kommen.

Dass sich Mühe und Beharrlichkeit bei der Bestandspflege lohnt, hat auch ein zivilrechtliches Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Juli 2012 gezeigt. Dort ging es um den Fall eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters.

Mit der Kündigung vom Informationsfluss abgeschnitten

In der Praxis sind die Fälle nicht selten, in denen – oft schon unmittelbar nach dem Ausspruch der Kündigung, unabhängig von Kündigungsfristen – der betreffende Vermittler vom Informationsfluss abgeschnitten wird.

Dahinter steht die Befürchtung, dass die Bestandspflege vom betreffenden Vermittler auf dem Weg zu neuen Ufern dazu genutzt werden könne, die Kunden auf andere Verträge oder Vertriebskanäle „umzuswitchen“.

So berechtigt diese Sorge im Einzelfall auch sein mag, so rechtswidrig ist doch auch umgekehrt die „Präventivmaßnahme“ einer vollkommenen „Nachrichtensperre“. Insbesondere gilt dies für stornogefährdete Verträge.

Bis zum Ende der Vertragsbeziehung ist dies ohnehin selbstverständlich, aber auch nach dem Auslaufen des Vertriebsvertrages gilt dies in modifizierter Form weiter. Der Streit hierum wird in der Praxis meist um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen für stornierte Versicherungsverträge geführt.

Oftmals sieht sich der Versicherungsvertreter hohen Rückforderungen seines bisherigen Vertragspartners aufgrund zahlreicher stornierter Versicherungsverträge „seiner“ Kunden ausgesetzt, obwohl ihm von einer Stornogefahr nichts mitgeteilt wurde.

Eine solche Belastung durch Storni ist aber – auch beim ausgeschiedenen – Versicherungsvertreter nur dann zulässig, wenn ihm zuvor und rechtzeitig durch entsprechende Stornogefahrmitteilungen die Möglichkeit gegeben wurde, durch Einwirken auf den Kunden den Stornofall zu verhindern.

Mitteilung der Stornogefahr

Hier betont der Bundesgerichtshof nochmals, dass solche Mitteilungen auch so rechtzeitig und konkret übersandt werden müssen, dass mit einiger Aussicht auf Erfolg die Rettung des gefährdeten Vertrages überhaupt noch möglich ist. Als Leitlinie gibt der BGH hier eine Zwei-Wochen-Frist vor.

Zulässig ist zwar auch die Alternative, nach dem Ausscheiden des Vermittlers einen anderen Versicherungsvertreter mit der Stornoabwehr zu betrauen. Allerdings – auch insoweit beweist der BGH Praxisnähe – reicht die bloße Versendung einer Stornogefahrmittlung an einen sogenannten Bestandsnachfolger nicht aus.

Denn das Gericht erkennt zutreffend, dass dieser den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses mehr darauf setzen wird, Neuverträge abzuschließen, statt Altverträge seines Vorgängers zu „retten“.

Deshalb müsse stets dargelegt werden, inwieweit die Nacharbeit des Bestandsnachfolgers auch konkret vorgenommen und überwacht worden ist. Dabei könne auch keine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass bei einer bestimmten Anzahl von Fällen eine Nachbearbeitung stets ohnehin erfolglos bliebe. Weise Worte, auch wenn sie im Scheidungsfalle einer „Vertriebsehe“ nicht immer gehört werden.

Fazit: Sich mit Bestandspflege zu beschäftigen, lohnt nicht nur gegenüber dem Kunden. Auch gegenüber dem Finanzamt und dem Produktgeber kann sich Sorgfalt und Beharrlichkeit auszeichnen. Die Rechtsprechung hilft mit, wenn man ihr die Probleme vernünftig darlegt.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach

Foto: Katrin Stein

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