Selbständigkeit: Arbeitnehmer-Nummer zieht nicht immer

Weiter führt der Senat aus, Rechte und Pflichten würden nicht dadurch abgeändert, dass eine Vertragspartei sich vertragswidrig verhalte und die andere sich darauf einlasse.

Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn sich der Vertriebler der konkreten und seinen selbständigen Status ignorierenden Vertragsdurchführung nicht mit Erfolg entziehen könne, ohne den Bestand des Vertragsverhältnisses aufs Spiel zu setzen.

Die Entscheidung stellt in wünschenswerter Deutlichkeit dar, dass Versuche von Vertriebsführungskräften, die vertraglich vereinbarte Freiheit des Vertrieblers zu beeinträchtigen und einzuschränken, nicht ohne weiteres zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen.

Weisungen, die durch das Weisungsrecht nicht gedeckt und deshalb unverbindlich sind, sind nur dann geeignet eine Scheinselbständigkeit zu begründen, wenn zugleich Druck auf den Vertriebler ausgeübt wird, sich den unverbindlichen Weisungen wie ein Angestellter zu unterwerfen.

Der Senat hat nicht mehr die Frage aufgeworfen, ob sich eine Vertriebsgesellschaft das vereinzelte Verhalten von Führungskräften überhaupt zurechnen lassen muss, wenn lediglich ein fachliches, aber kein generelles Weisungsrecht gegenüber dem Vertriebler besteht. Denn dass der Vertrieb das Über-die-Strenge-Schlagen von Vertriebsführungskräften überhaupt kennt und duldet, bildet im Allgemeinen eine absolute Ausnahme.

In jedem Fall sorgt die Entscheidung insoweit für Klarheit, als sie die rechtliche Bedeutung der vertraglich verabredeten selbständigen Stellung gegenüber einer von einer Partei behaupteten abweichenden Vertragspraxis hervorhebt.

Jürgen Evers ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Blanke Meier Evers in Bremen. Als Experte für Vertriebsrecht setzt er sich seit mehr als zwanzig Jahren in seiner täglichen Beratungspraxis sowie als Autor mit den wichtigsten Fragestellungen der Branche auseinander. Zudem ist Jürgen Evers Herausgeber der größten Datenbank der deutschen Rechtsprechung im Vertriebsrecht, Vertriebsrecht in Leitsätzen.

Mehr Infos unter www.bme-law.de
Twitter: @JuergenEvers

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