Basisrente: Fördergrenzen ab 2015 erweitert

Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem können ab 2015 wie bereits bei der Riester-Rente auch bei der Basisrente zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Ferner wird die bei der Basisrente bisher schon mögliche Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten gesetzlich klar geregelt.

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Keine staatlichen Zulagen

Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie bei der Riester-Rente gibt es nicht.

78 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben

Generell ist jeder förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Für 2014 werden vom Fiskus 78 Prozent der Beiträge für Basisrenten als Sonderausgaben anerkannt. Bisher war das Beitragsvolumen gedeckelt und lag bei 20.000 Euro pro Jahr, für Verheiratete bei 40.000 Euro. Ab dem kommenden Jahr gelten dann die neuen Fördergrenzen.

Foto: GDV

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