Erbausgleich für das pflegende Kind

Bei Erbfällen bis zum 1. Januar 2010 war es notwendig, dass das pflegende Kind wegen der Sorge für die Eltern Einkommenseinbußen hingenommen hatte. Mit einer Gesetzesänderung wurde diese Voraussetzung gestrichen, so dass pflegende Kinder mittlerweile im Erbfall noch stärker begünstigt sind.

Die neue Regelung kommt so auch einem Kind zugute, das nicht berufstätig ist, sondern sich als Hausmann oder Hausfrau um die eigenen Kinder kümmert und daneben auch noch die Pflege von Vater oder Mutter stemmt.

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Häufig Streit über die Höhe des Ausgleichs

Keine Voraussetzung für den Anspruch ist es, dass das Kind die Pflege stets allein und persönlich vorgenommen hat. Es kann sich zur Unterstützung auch einer Pflegekraft bedienen, solange es diese selbst bezahlt.

Trotz der gesetzlichen Regelung gibt es in Erbfällen, in denen ein Kind den Pflegeausgleich verlangt, häufig Streit über die Höhe des Ausgleichs. Dem Gesetz zufolge bestimmt sich dieser nach der Dauer der Pflege, dem Umfang der Pflegeleistungen und dem Wert des Nachlasses. Die Ausgleichung ist damit in jedem Erbfall individuell zu bestimmen.

Doch wie kann das pflegende Kind im Nachhinein beweisen, in welchem Umfang es sich tatsächlich um Mutter oder Vater gekümmert hat und welche Leistungen genau erbracht wurden? Oft bestreiten die Geschwister im Erbfall schlichtweg, dass der Erblasser besonders pflegebedürftig war und dass die Sorge um ihn mit größerem Aufwand verbunden war.

Seite drei: Pflegetagebuch bringt Rechtssicherheit

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