Aktuelle Pflege-Rechtsprechung und ihre Bedeutung für Berater

Obwohl zwei Drittel der Pflegebedürftigen zu Hause überwiegend von laienpflegenden Angehörigen versorgt werden und hierfür maximal 700 Euro erhalten, hält das Bundesverfassungsgericht die Höhe des in diesen Fällen gezahlten Pflegegeldes nicht für verfassungswidrig.

Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertige es, das Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren. Dem liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Würde der Pflegebedürftige stattdessen einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, stünden ihm im Vergleich bis zu 1.550 Euro zu.

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Konsequenzen für die Beratung

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Pflegevorsorge mehr bedeutet, als die sogenannte Versorgungslücke zu schließen. Vielmehr geht es für viele Betroffene auch um den Erhalt des eigenen, häufig über ein ganzes Leben erarbeiteten Vermögens. Und um den Schutz des Einkommens und womöglich auch Vermögens des Ehepartners, der eigenen Kinder und deren Lebenspartner. Die Aspekte „Elternunterhalt“ und „Absicherung der Laienpflege“ sollten daher fester Bestandteil eines Beratungsgespräches sein.

Für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gilt: Hände weg!

Mit einer Patientenverfügung können Betroffene vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit, selbst zu entscheiden, einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.

Seite vier: Expertennetzwerk aufbauen

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