Nettopolicen: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung droht Honorarverlust

Kommt es bei einer separaten Vergütungsvereinbarung im Rahmen einer Nettopolicenvermittlung zu einem Formfehler in der Widerrufsbelehrung, so kann der Kunde die Vereinbarung auch nach Ablauf der regulären Frist noch widerrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. September 2014 entschieden.

Obacht bei der Widerrufsbelehrung im Rahmen von separaten Vergütungsverträgen.

In dem vorliegenden Fall wurde dem Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung in Form einer Nettopolice vermittelt.

Hierzu schlossen die Parteien am 24. Juli 2007 eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Versicherungsnehmer verpflichtete, an den Vermittler eine Vergütung in Form von 60 Monatsraten zu entrichten.

In der Vergütungsvereinbarung wird unter anderem darauf verwiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entsteht.

Versicherungsnehmer verweigert Zahlung

Für die Monate September 2007 bis Februar 2008 zahlte der Versicherungsnehmer die Raten für Versicherungsprämie und Vermittlungsleistung, ab März 2008 stellte er die Zahlungen allerdings ein.

Der Versicherer stornierte daraufhin den Vertrag. Für die Vermittlung der Nettopolice stellte der Vermittler dem Versicherungsnehmer eine restliche Vergütungsforderung, welche sich der Versicherungsnehmer weigerte zu begleichen.

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Obwohl der BGH die separate Vergütungsvereinbarung für wirksam befindet, kann der Versicherungsvermittler die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen, da der Versicherungsnehmer seine auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung aufgrund von Formfehlern wirksam widerrufen hat.

Formfehler: Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt

„Der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘, genügte nicht den Anforderungen nach Paragraf 355 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu Paragraf 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war“, erklärte der BGH in der Urteilsbegründung.

Seite zwei: Kein Wertersatzanspruch bei nichtigem Vertrag

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