Rechtsanwalts-Berufshaftpflicht: Kein geldwerter Vorteil für Anwälte

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass Beiträge einer Anwaltskanzlei für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung im eigenen Interesse der Kanzlei geleistet werden und somit keinen geldwerten Vorteil für die bei ihr angestellten Anwälte darstellen.

Das Finanzgericht führt aus, dass die „Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte darstellen“.

In dem verhandelten Fall (Az. 2K 95/14) hatte eine Rechtsanwalts-GmbH für ihre Zulassung eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Zusätzlich hierzu verfügte jeder angestellte Anwalt der Kanzlei über eine laut Paragraf 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Zulassung als Rechtsanwalt nötige persönliche Berufshaftpflichtversicherung.

Das zuständige Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die GmbH über die Beiträge der Berufshaftpflichtversicherung der bei ihr beschäftigten Anwälte hinaus ebenfalls die Beiträge ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung versteuern müsse.

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Hiergegen klagte die Rechtsanwalts-GmbH. Das FG Hamburg gab mit seinem Urteil vom 4. November 2014 der Kanzlei Recht. In dem Urteil führt das Gericht aus, dass die „Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte darstellen“.

Diese würden im „eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet“, da sie sonst nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde. (nl)

Foto: Shutterstock

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