„Gerichtsurteile enthebeln geübte Praxis in Versorgungszusagen“

Viele Verfechter der bAV wünschen sich, dass Haftungsfragen für die Arbeitgeber deutlich reduziert werden. Sehen Sie dies genauso?

Vermeintlich ungewisse Haftungsfragen werden vor allem dann als Stolperstein benannt, wenn das Wissen um den tatsächlichen Umfang der Haftung nicht vollständig vorhanden ist. Die bAV ist eine Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sie erfordert Verlässlichkeit auf beiden Seiten. Soweit sich die Haftung des Arbeitgebers darauf beschränkt, dass er genau das, was er zugesagt hat, auch erfüllt, stellt sie kein Hindernis dar. Denn sonst hätte man ja die Zusage nicht so zu erteilen brauchen.

Leider gerät die bAV in Bezug auf die Arbeitgeberhaftung seit Jahren in negatives Licht, weil der Gesetzgeber und vor allem die Arbeitsgerichte von außen in die arbeitsvertraglichen Verabredungen hineinwirken.

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Das müssen Sie näher erläutern…

Am noch recht aktuellen Beispiel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird die Kettenreaktion deutlich: Positiv gemeinte Regelungen zur Nichtzulässigkeit von Altersdifferenzierung führen zu Gerichtsurteilen, die seit Jahren bestehende Regelungen und geübte Praxis in Versorgungszusagen für ungültig erklären – auch für bestehende Verträge. Das schreckt Arbeitgeber ab. Insoweit wäre eine Zurückhaltung von Gesetzgebung und Rechtsprechung bei der allzu arbeitnehmerfreundlichen Auslegung oder Ausweitung bestehender Rahmenbedingungen sehr wünschenswert.

Interview: Lorenz Klein

Foto: Longial

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