Haftungsrisiken bei Fortführung eines Maklerunternehmens

Das Durchschnittsalter in der Versicherungsmaklerschaft liegt mittlerweile bei über 50 Jahren, immer mehr Makler müssen sich fragen, in wessen Hände sie ihr Lebenswerk geben. Auf Erwerberseite stellt sich die Frage, inwieweit der Käufer für „Fehltritte“ des bisherigen Inhabers haften muss.

Gastbeitrag von Henning Ratsch, Kanzlei Michaelis

„Werden sowohl das Unternehmen als auch der Name des Unternehmens im Kern fortgeführt, so haftet der Erwerber für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.“

Gut beraten ist, wer sich hier möglichst frühzeitig mit diesem Thema befasst und rechtzeitig vor dem geplanten Eintritt in den verdienten Ruhestand für einen nahtlosen Übergang sorgt. Auch auf Erwerberseite herrscht oftmals Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage, insbesondere in Hinblick auf die Frage, inwieweit den Erwerber eine Haftung für „Fehltritte“ des bisherigen Inhabers trifft.

Haftung für „Fehltritte“ des bisherigen Inhabers?

Der vorliegende Artikel soll hier etwas Licht ins Dunkel bringen und über eine wesentliche Vorschrift informieren, die bei der Unternehmensfortführung zu beachten ist, nämlich den Paragrafen 25 des Handelsgesetzbuches (HGB).

Daneben gibt es selbstverständlich weitere relevante Normen, die bei einem Betriebsübergang zu berücksichtigen sind, etwa der Paragraf 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aber der Paragraf 75 AO.

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Vorliegend soll der Fokus auf erstgenannter Norm liegen, dem Paragrafen 25 HGB. Es sei dabei betont, dass stets eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall unabdingbar ist, um einen nahtlosen und haftungsminimierten Übergang zu gewährleisten.

Der Paragraf 25 HGB sagt im Kern aus, dass unter bestimmten Umständen der Erwerber für die betriebsbezogenen Schulden des Veräußerers haftet. Nachfolgend soll ein grober Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen dieser Haftung gegeben werden.

Seite zwei: Fortführung eines Handelsgeschäfts

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