Haftungsrisiken bei Fortführung eines Maklerunternehmens

Abzustellen ist hierbei darauf, wie dies ein durchschnittlicher Kunde verstehen darf. Wenn es sich für ihn so darstellt, dass das Unternehmen im Wesentlichen mit dem Firmenkern fortgeführt wird, so soll er auch darauf vertrauen dürfen, dass eine sogenannte Haftungskontinuität eingreift, er sich also auch an den neuen Unternehmensinhaber wenden darf, wenn er Ansprüche gegen das Unternehmen durchsetzen möchte, die noch zu Zeiten des Altinhabers begründet wurden.

Wann eine Fortführung des Firmenkerns vorliegt, ist selbstverständlich im Einzelfall zu entscheiden. Wurde das Unternehmen etwa bislang beispielsweise unter dem Namen „Versicherungsmakler Hans-Hubert Schmidt“ geführt, wird es nach Übernahme durch den Erwerber dann aber als „Versicherungsvermittler Hans-Hubert Schmidt“ weiter betrieben, so dürfte der durchschnittliche Betrachter hier berechtigterweise auf dem Standpunkt stehen, dass die Firma im Kern fortgeführt wurde. Nur geringe Änderungen im Namen des Unternehmens schließen also die Fortführung des Namens im Sinne des Paragrafen 25 HGB nicht aus.

[article_line tag=“BGH-Urteil“]

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es möglich ist, bei entsprechender Absprache die Firma auch fortzuführen, wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmensinhabers trägt, der nach der Übernahme des Unternehmens eigentlich nichts mehr mit diesem zu tun hat. Dies stellen Paragrafen 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB ausdrücklich klar.

Rechtsfolge

Werden sowohl das Unternehmen als auch der Name des Unternehmens im Kern fortgeführt, so haftet der Erwerber für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Daneben besteht weiterhin eine zeitlich begrenzte Haftung des Veräußerers auf der Grundlage des Paragrafen 26 HGB. Der Veräußerer tut daher gut daran, auch nach Veräußerung seines kaufmännischen Einzelunternehmens eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, die für die Fälle der sogenannten Nachhaftung gemäß Paragraf 26 HGB greift.

Gestaltungsalternativen

Verständlicherweise ist der Erwerber bestrebt, seine Haftung für Altverbindlichkeiten auf ein überschaubares Maß zu reduzieren oder gar ganz auszuschließen. Grundelement einer problemlosen Unternehmensübertragung ist es, den zu übernehmenden Betrieb auf Herz und Nieren zu prüfen, also eine sogenannte „due diligence“ durchzuführen.

Seite vier: Achtung bei Bestandskaufvertrag

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments