Betriebsrente: Unwirksame Einschränkung bei Witwenversorgung

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem aktuellen Urteil, daß die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

Gastbeitrag von Peter A. Schramm, Aktuar, und Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

Dr. Johannes Fiala: „Eine sogenannte „Haupternährerklausel“ ist nicht generell unwirksam, sondern nur dann, wenn sie intransparent ist.“

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage auf Witwenversorgung gegen den Pensionssicherungsverein (PSV aG) abgewiesen.

Entscheidend für das BAG in seinem Urteil vom 30. September 2014 (Az. 3 AZR 930/12) war, daß die Klausel im Text der betrieblichen Versorgungszusage intransparent und damit unwirksam ist.

Voraussetzungen für „Haupternährereigenschaft“ unklar

Eine sogenannte „Haupternährerklausel“ ist nicht generell unwirksam, sondern nur dann, wenn sie intransparent ist. Konkret lautete die Zusage der Witwenpension „Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60 Prozent der in Paragraf 3 zugesagten Alterspension bzw. der nach Paragraf 4 bezogenen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben“. Nur ein Laie würde diesen Inhalt als verständlich beurteilen.

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Frau hatte stets höhere Einkünfte

Im Streitfall hatte der Mann in einigen Jahren höhere, in einigen niedrigere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit – die Frau aber mit Einkünften aus Kapitalvermögen stets höhere Einkünfte. Wer mit welchen Einkommensteilen zum Unterhalt der Familie tatsächlich beigetragen hatte, wurde vom PSV gar nicht erst erwogen.

Die Regelung des Anspruchs auf Witwenpension knüpft nach dem Wortlaut daran an, ob der Ehemann den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hatte. Welche Voraussetzungen für das Vorliegen der „Haupternährereigenschaft“ des Versorgungsberechtigten genau vorliegen müssen, bleibt indes unklar.

Seite zwei: Unklarer Klauselinhalt wird zur Falle

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