Die Darlegung des Provisionsanspruches

Bei Streitigkeiten über Provisionsansprüche zwischen Versicherer und Vermittler müssen die Parteien ihre jeweiligen Forderungen detailliert begründen. Grundsätzlich sollte in einem Verfahren die Schlüssigkeit der Abrechnungen des Versicherers überprüft werden.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jens Reichow: „Zunächst lautet der Grundsatz, dass derjenige der einen Anspruch geltend macht, auch die für ihn günstigen Sachverhaltsumstände, insbesondere die Höhe der Forderung, darzulegen hat.“

War der Versicherungsvermittler in seiner Tätigkeit erfolgreich und hat viele Versicherungsverträge vermittelt, können seine Provisionsabrechnungen schnell mal unübersichtlich werden. Oftmals reihen sich dann dort Zahlenkolonnen an Abkürzungen.

Entsteht nun Streit über Provisionsansprüche, so stellt sich die Frage, ob nun der Versicherer verpflichtet ist, die Abrechnungen zu erklären oder ob der Handelsvertreter einzelne Positionen, die für ihn unverständlich sind, anzugreifen hat. Gerade bei Provisionsrückzahlungen infolge von Stornierungen ist dies oftmals ein Problem.

Vorlage der Abrechnungen durch Versicherer kann genügen

Zunächst lautet der Grundsatz, dass derjenige der einen Anspruch geltend macht, auch die für ihn günstigen Sachverhaltsumstände, insbesondere die Höhe der Forderung, darzulegen hat. Fordert der Versicherer also vom Handelsvertreter unverdient gebliebene Provisionsvorschüsse zurück, so trifft den Versicherer die Verpflichtung die Höhe der Provisionsrückforderungen in jedem Einzelfall darzulegen.

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Der Versicherer kann seine entsprechende Verpflichtung jedoch bereits durch Vorlage der Abrechnungen erfüllen (LG Hamburg Urteil vom 17.08.2010 – Az.: 330 O 310/09; Saarländisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.03.1999 – Az.: 1 U 529/98; LG Hannover Urteil vom 16.06.2005 – Az.: 2 O 356/04).

 

Seite zwei: Abrechnungen müssen verständlich und schlüssig sein

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