Maklervollmacht: Einholung als erlaubnispflichtige Maklertätigkeit

Einem Versicherungsvertreter wurde untersagt, Maklervollmachten von Kunden für die Maklergesellschaft seines Versicherungskonzerns einzuholen. Nach Ansicht des Landgerichts Freiburg verstößt die Praxis gegen Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Die Entscheidung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

"Wichtig ist, dass der Handelsvertreter gegenüber Kunden klarstellt, dass er nun als Versicherungsvertreter tätig ist und die Betreuung bestehender Versicherungen, auf die sich der Maklervertrag bezieht, nicht von ihm selbst durchgeführt wird, sondern von einem Makler."
„Wichtig ist, dass der Handelsvertreter gegenüber Kunden klarstellt, dass er nun als Versicherungsvertreter tätig ist und die Betreuung bestehender Versicherungen, auf die sich der Maklervertrag bezieht, nicht von ihm selbst durchgeführt wird, sondern von einem Makler.“

Auf Basis eines langjährig praktizierten Geschäftsmodells, das ein Versicherer für die Stammorganisation entwickelt hatte, führten gebundene Agenten einem konzernzugehörigen Makler Kunden zu. Nach der Ansicht des Landgerichts Freiburg (Urteil vom 30.12.2015 – 12 O 86/15 KfH – VertR-LS – Verscon –) verstößt diese Praxis gegen Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs.

Deshalb wurde einem Versicherungsvertreter im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Maklervollmachten von Kunden für die Maklergesellschaft seines Versicherungskonzerns einzuholen.

Makler oder Vertreter?

Das LG begründete die Untersagungsverfügung wie folgt. Für eine gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen benötige ein Vermittler eine Erlaubnis der zuständigen IHK. Nach § 34 d Abs. 1 GewO sei dabei anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als Makler oder Vertreter handele. Dies müsse auch für den Kunden transparent sein. Ein Doppelstatus sei nicht vorgesehen. Dem entspreche, dass der Vermittler dem Kunden nach § 11 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt unter anderem klar und verständlich in Textform mitzuteilen habe, ob er als Makler oder Vertreter tätig sei.

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Nach § 59 Abs. 3 VVG definiere Versicherungsmakler als eine Person, die gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter betraut zu sein. Der Makler handele also im Auftrag des Kunden und habe dessen Interessen zu verfolgen.

Als Makler gelte, wer den Anschein erwecke, er erbringe Maklerleistungen. Versicherungsvertreter sei nach § 59 Abs. 2 VVG hingegen ein von einem Versicherer oder einem anderen Versicherungsvertreter gewerbsmäßig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungen betrauter Vermittler. Dieser habe also die Interessen des Versicherers wahrzunehmen. Maßgeblich sei, dass der Makler nicht vom Versicherer, sondern vom Kunden betraut werde.

Seite zwei: Makler im Verhältnis zum Kunden

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