Aufklärungspflicht über Vermittlungshonorar in Frühstornofällen

Der Kunde könne im Falle der vorzeitigen Kündigung mit einer Nettopolice deutlich schlechter bedient sein als mit einer Bruttopolice. Der für die Bruttopolice geltende Schicksalsteilungsgrundsatz greife bei der Nettopolice nicht.

Kunde kann Aufklärung erwarten

Deshalb dürfe der Kunde vom Vertreter erwarten, dass dieser ihn darüber aufklärt, dass er bei einer Nettopolice auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibe, wenn die Lebensversicherung schon nach kurzer Zeit nicht mehr bespart werde.

Auf den ersten Blick modifiziere die gesonderte Vergütungsvereinbarung ja lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte. Deshalb könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass sich die Vergütungsvereinbarung im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirke.

Die Entscheidung des Wettbewerbssenats des BGH habe die Frage betroffen, ob ein Kunde, mit dem ein Vertreter eine Vereinbarung über die Zahlung eines Honorars für die Vermittlung einer Nettopolice vereinbare, unlauter über den Status des Vermittlers getäuscht werde.

Vertreter muss auf Auswirkungen eines Frühstornos hinweisen

Sie beschränke sich demnach auf die Frage, ob ein Vertreter bei der Honorarvermittlung den falschen Anschein erwecke, Makler zu sein. Die Entscheidung betreffe also nicht die Aufklärungspflicht des Vertreters über die Besonderheiten der Nettopolice im Falle eines Frühstornos.

Der nach Inkrafttreten der geltenden Regelungen zum „Frühstorno“ in § 169 VVG 2008 ergangenen BGH-Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass nur dann aufzuklären sei, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass der Kunde erkennbar nicht hinreichend unterrichtet war oder die Verhältnisse nicht durchschaut hat.

Den Vertreter treffe die Verpflichtung in jedem Fall, deutlich auf die Auswirkungen eines Frühstornos bei Abschluss einer Nettopolice hinzuweisen. Von den Umständen des Einzelfalles hänge allenfalls ab, in welcher Art die Aufklärung im Einzelnen geschehen müsse.

Seite drei: Vorgedruckte Erklärung genügt Aufklärungsplicht nicht

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