Check24 sieht Geschäftsmodell „zusätzlich bestätigt“

Das Online-Portal Check24 muss seine Website-Besucher umfassender und transparenter als bisher beraten. Dies sei der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts München (Az: 29 U 3139/16) zu entnehmen, teilte der BVK mit. Man habe die Nachbesserungen bereits im Laufe des Verfahrens adressiert, läßt Check24 nun verlautbaren.

Nach Auffassung des OLG München verletzt Check24 beispielsweise Pflichten, wenn es Besuchern seiner Website wichtige Fragen beim Abschluss von Versicherungen nicht stellt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hatten sowohl Kläger als auch Beklagte Berufung eingelegt. Deswegen wurde der Prozess vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt.

Der BVK hatte im Herbst 2015 Klage gegen Check24 erhoben. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals locke das Internetportal Verbraucher auf seine Plattform, um Versicherungsverträge abzuschließen. Bei diesen Online-Geschäften finde weder die gesetzlich vorgeschriebene Information noch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers statt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 13. Juli 2016 hatten sowohl Kläger als auch Beklagte Berufung eingelegt. Deswegen wurde der Prozess vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt.

Kein reiner Preisvergleich

Laut Urteilsbegründung verletze Check24 beispielsweise Pflichten, wenn es Besuchern seiner Website wichtige Fragen beim Abschluss von Versicherungen nicht stellt. Zudem müsse Check24 bei standardisierten Buchungsprozessen alle Website-Besucher in Bezug auf regelmäßig für den Versicherungsschutz relevante Aspekte beraten und den Website-Besucher hierzu befragen.

Auch hinsichtlich der Transparenz von Mitteilungspflichten fordere das Gericht von Check24 Änderungen seiner bisherigen Geschäftspraktiken. Das Online-Portal müsse sich bereits beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben, der nicht nur Preise vergleicht, sondern als Online-Versicherungsmakler Provisionen kassiert. Diese Information müsse Check24 den Besuchern in Textform, also per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads, aktiv übermitteln.

„Selektiver Nachbesserungsbedarf“

Bei Check24 sieht man das eigene Geschäftsmodell durch das Urteil „zusätzlich bestätigt“. „Wie schon das Landgericht sieht auch das Oberlandesgericht selektiven Nachbesserungsbedarf bei der Befragung und Beratung, was wir aber bereits im Laufe des Verfahrens adressiert haben“, teilte das Unternehmen gegenüber Cash.Online mit.

„Beispielsweise fragen wir im PHV-Vergleich ehrenamtliche Tätigkeiten ab. Im Beispiel des Studenten wird in der Hausratversicherung eine mögliche Doppelversicherung ausgeschlossen, indem wir nach Haupt- und Nebenwohnsitz fragen, der möglicherweise bereits durch eine Versicherungspolice der Eltern abgedeckt wird.“ Im Kfz-Vergleich werde gefragt, ob im Leasingvertrag Werkstattbindung vereinbart ist.

„Bei der Erstinformation geht es laut OLG-Urteil nicht darum, dass wir uns auf der Website deutlicher als Makler zu erkennen geben müssen, sondern darum, dass dem Kunden das Dokument mit der Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel pdf) zugehen muss“, so Check24 weiter. Das Urteil bedeute, dass Makler über alle Vertriebskanäle beim Erstkontakt dem Kunden die Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen müssen. (kb)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments