BVK mahnt Check24 ab

Der BVK begründet die Aktion damit, weil sie nicht nur das Provisionsabgabeverbot stärke sondern auch die Verbraucher davor bewahre, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen. Zudem wolle man vermeiden, dass Vermittler in einen ruinösen Wettbewerb um die größtmögliche Provisionsabgabe getrieben werden.

Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) das Provisionsabgabeverbot gestärkt, indem es seit Ende Februar gesetzlich im Paragraph 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fixiert wurde. Seitdem gilt es als eine anerkannte Marktverhaltensregel, die von der Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits restriktiv ausgelegt wird. (dr)

Foto: BVK

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