Die neue Verordnung für Versicherungsvermittlung kommt – sind Sie bereit?

Versicherungsvermittler und deren Beschäftigte, die mit der Versicherungsvermittlung betraut sind, müssen sich zukünftig in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr fortbilden (Paragraf 34d Abs. 9 GewO i.V.m. § 7 der VersVermV). Der Weiterbil- dungsnachweis kann bei juristischen Personen durch eine bei ihnen angemessene Zahl der beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden. Diesen Personen muss die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen sein. Sie müssen zudem zur Vertretung berechtigt sein.

Die Weiterbildungsnachweise müssen 5 Jahre aufbewahrt werden, jedoch nur auf Anforderung der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus der Anlage 4 zur VersVermV-neu. Der Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht sowie auch die fehlender Dokumentation sind Ordnungswidrigkeiten (Paragraf 26 VersVermV).

Pflichtversicherung: Änderung der Mindestversicherungssummen

Die Pflichtversicherung wurde bereits angepasst: Sie muss bereits seit dem 15. Januar 2018 mindestens 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen (Bekanntmachung über die Höhe der Mindestversicherungssummen gemäß Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie Paragraf 9 Absatz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 18. Dezember 2017, BAnz AT 2. Januar 2018 B1, und Paragraf 12 VersVermV-neu).

RA Dr. Martin Duncker, Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

Vergütungspolitik

Neu aufgenommen wird auch eine Regelung zur Vergütungspolitik: Der Makler darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Er darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.

Auch diese Regelung ist nicht unbekannt: Sie gleicht der Regelung in Paragraf 63 Abs. 3 WpHG für den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Danach muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen […] sicherstellen, dass es die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert […] D.h. Bewertungs- und sogenannte „Rennlisten“ von Mitarbeitern zur Absatzsteigerung sind passé. Dass der Fokus nach der VersVermV-neu auf dem Kundeninteresse liegt, ist hingegen keine Überraschung; schon nach gemäß Paragraf 60 Abs. 1 S. 1 VVG sind die „Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen“.

Seite drei: Was sich im Rahmen der Produktinformationen ändert

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments