Neue Verordnung für Versicherungsvermittlung: Was sich noch ändert

Es ist fast geschafft: Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wird in absehbarer Zeit in einer an die IDD angepassten Form verabschiedet. Die neue VersVermV wird dann länger und in vielen Punkten detaillierter sein – im Vergleich zur aktuell geltenden Version. Durch den aktuellen Entwurf ergeben sich zahlreiche Änderungen. Die wichtigsten Neuerungen der “VersVermV-neu” (Teil 2)

Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung tritt wohl erst Anfang 2019 in Kraft.

Im ersten Teil der Neuerungen der VersVermV ging es unter anderem um die Weiterbildungspflichten, Vergütungspolitik und Produktinformationen. Der hier folgende zweite Teil beschäftigt sich mit den Themen Beschwerdemanagement, Interessenkonflikte und Versicherungsanlageprodukte.

Paragraf 17 VersVermV-neu fordert die Erstellung und Ein- haltung der Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch den Versicherungsvermittler. Dazu muss der Vermittler insbesondere

  • eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten,
· ein Beschwerderegister führen, dieses untersuchen und bewerten,
  • den Eingang einer Beschwerde bestätigen und den Beschwerdeführer über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung unterrichten,
  • eine Beschwerde an die zuständige Stelle weiterleiten und den Beschwerdeführer darüber unterrichten, sofern die Beschwerde einen Gegenstand betrifft, für den der Gewerbetreibende nicht zuständig ist,
  • Angaben über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einschließlich der Angabe, wie eine Beschwerde einzureichen ist, in geeigneter Weise veröffentlichen und
  • eine Beschwerde umfassend prüfen und dem Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher Sprache antworten.

Bereits implementierte Beschwerdemanagement-Prozesse sollten umgehend mit den Anforderungen der VersVermV-neu abgeglichen und gegebenenfalls nachjustiert werden. Sind solche Prozesse noch nicht vorhanden, sollten die Grundsteine dafür möglichst rasch – sicher noch vor Inkrafttreten der VersVermV-neu – gelegt werden.

Seite zwei: Vermeidung & Offenlegung von Interessenkonflikten

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