BaFin-Aufsicht für Vermittler kommt – warum auch immer

Die amtierende Regierung hat die Absicht 2018 in den Koalitionsvertrag geschrieben, seit gestern steht ein Zeitplan: Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) sollen zum Stichtag 1. Januar 2021 der Kontrolle der Bafin unterstellt werden. Das ergibt sich aus einem
entsprechenden Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen, das am 24. Juli 2019 veröffentlicht wurde. 

Erklärtes Ziel ist es, eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht zu erreichen“. Das Eckpunktepapier zeigt:

Der Wechsel in der Aufsicht wird kein „Schalterumlegen“, sondern ein langwieriger Prozess. Der Zeitplan ist ambitioniert, Umsetzungsdetails bislang noch nicht bekannt. Und über allem schwebt weiter unbeantwortet die Frage nach dem Sinn.

1. Abschaffung von 34f und 34h

Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das online abrufbar ist und den groben Rahmen der Umstellung vorzeichnet, treten die §§ 34f bis 34h GewO und die FinVermV zum 1. Januar 2021 außer Kraft.

Die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten der Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, bisher maßgeblich in der FinVermV festgeschrieben, sollen in einem neuen Abschnitt im Wertpapierhandelsgesetz und einer entsprechenden Verordnung geregelt werden.

Die bisherigen Aufsichtsbehörden (Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern) sollen ab diesem Stichtag nicht mehr für die Durchführung von Erlaubnisverfahren, Ordnungswidrigkeits-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren sowie die laufende Aufsicht zuständig sein.

Für die Sachkundeprüfungen sollen jedoch weiterhin die Industrie- und Handelskammern zuständig bleiben.

2. Änderungen im Überblick

Das BMF stellt in seinem Schreiben wörtlich folgende Eckpunkte zur Übertragung der Aufsicht auf die BaFin
vor:

  • Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG, der die bisherigen Erlaubnistatbestände des §§ 34f und 34h GewO ablöst. Erlaubnisvoraussetzungen sollen wie bisher Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und der Nachweis der Sachkunde sein.
  • Übernahme der materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, in das WpHG bzw. daran anknüpfende Bestimmungen (Verordnungen);
  • Überführung der Finanzanlagenvermittler in die BaFin-Zuständigkeit zum Stichtag 1.1.2021 bei grundsätzlicher Weitergeltung bestehender Erlaubnisse nach GewO, vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens (Nachweisverfahren) durch die BaFin;
  • Sukzessive, risikoorientierte Anforderung und .berprüfung der einzureichenden Nachweise im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens durch die BaFin, beginnend ab Anfang 2021 mit großen Vertriebsgesellschaften; Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis max. fünf Jahren;
  • Überprüfung der Einhaltung der materiellen Vorgaben durch eine risikoorientierte BaFin-Prüfung ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer;
  • Weitgehende Digitalisierung der Aufsichtsprozesse und
  • Finanzierung der Aufsicht über Gebühren und Umlagen.

3. Keine Behandlung als KWG-Institut oder Wertpapierdienstleister

Finanzanlagendienstleister sollen auch zukünftig nicht als Finanzdienstleistungsinstitute (nach dem Kreditwesengesetz) oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen (nach dem WpHG) eingestuft werden.

Sie sollen eine eigenständige Aufsichtskategorie bilden. Das ist für freie Vermittler grundsätzlich eine gute Nachricht. Freie Finanzdienstleister sind keine Institute. Sie sind häufig Einzelkämpfer/innen oder in kleinen Einheiten organisiert.

 

Seite 2: Finanzanlagendienstleister als Oberbegriff

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