BU-Urteil: Wann ist die Lebensstellung vergleichbar?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf hinsichtlich der Leistungsgewährung bei einem Dachdecker auf den Beruf eines Rettungsassistenten verweisen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22.10.2018 entschieden (Az: I-24 U 4/18).

Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Kanzlei Jöhnke & Reichow

„Es ist sinnvoll, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers anwaltlich prüfen zu lassen.“

Ein ehemaliger Dachdecker bezog wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit war der Versicherte noch keine drei Jahre im Betrieb tätig und erhielt deshalb noch nicht den vollen Gesellentariflohn.

Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit begann der Versicherte als Rettungsassistent zu arbeiten. Sein Berufsunfähigkeitsversicherer stellte im Zuge einer Nachprüfung die Leistungen ein und verwies den Versicherten auf dessen Tätigkeit als Rettungsassistent.

Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit

Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt gemäß den Bedingungen des Berufsunfähigkeitsversicherers grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht.

Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Unberücksichtigt bleiben dadurch Tätigkeiten, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erfordern als der bisherige Beruf.

Zur Orientierung dienen also die Kenntnisse und Erfahrungen, die für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt werden.

Eine Vergleichbarkeit der Berufe liegt dann vor, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Auch in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung darf die neue Erwerbstätigkeit nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken.

Seite zwei: Soziale Wertschätzung laut OLG vergleichbar

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