Vertrieb: Einseitige Provisionskürzungen

Der Senat sah in der Einreichung von Lebensversicherungsverträgen und der Entgegennahme der reduzierten Provision eine stillschweigende Zustimmung des Handelsvertreters zu der Provisionskürzung.

Durch die langjährige Praxis sei eine Änderungsvereinbarung mit den reduzierten Provisionssätzen zustande gekommen.

Hat der Unternehmer seit mehreren Jahren die vom Handelsvertreter vermittelten Lebensversicherungen mit dem gekürzten Satz abgerechnet und sind die Provisionen in das Kontokorrent verbucht worden, so erkenne der Handelsvertreter diese schließlich allein durch den Zeitablauf an, wenn er keine Beanstandungen erhebe.

Rechtliche Begründung durch BGH-Urteil

Damit werde eine konkludente Vereinbarung über die Höhe der Provision getroffen. Zur rechtlichen Begründung führte der Senat unter anderem eine Entscheidung des BGH vom 17.01.1966 an.

In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatten drei persönlich haftende Gesellschafter einer oHG die Gewinnverteilung über zwanzig Jahre abweichend vom Gesellschaftsvertrag praktiziert.

Dass es einen Unterschied bedeutet, wenn persönlich haftende Gesellschafter einvernehmlich von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abweichen, auf die sie selbst Einfluss nehmen können, oder ob ein Handelsvertreter von seinem Geschäftsherrn, für den er ausschließlich tätig ist, eine Vertragsänderung auferlegt bekommt, hat das OLG nicht erörtert.

Seite drei: Abweichung von anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen

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