Patientenverfügung: So konkret muss sie sein

Paragraf 1901 Abs. 1 BGB bestimmt, dass in einer verbindlichen Patientenverfügung der Wille des Verfassers eindeutig erkennbar ist. Dazu gehört die Beschreibung der konkreten Behandlungssituation und die Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt wird oder die untersagt werden. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchzuführen“, genügen den Anforderungen nicht.

Fehlen detaillierte Benennungen bestimmter ärztlicher Maßnahmen, kann die Patientenverfügung durch Beschreibung von spezifizierten Krankheiten und Behandlungssituationen ergänzt und konkretisiert werden. Bei der Auslegung der Erklärung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Sie müssen allerdings in den Er- klärungen der Patientenverfügung wenigstens andeutungsweise Ausdruck finden.

Wortlaut der Patientenverfügung ist entscheidend

Die Erklärung in der Patientenverfügung der Betroffenen „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, ist für sich gesehen nicht konkret genug. Im Zusammenhang mit ihrer Erklärung „dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“, hat sie jedoch hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben, die aufgrund schwerster Gehirnschädigung vorlag und medizinisch eindeutig festgestellt wurde. Zu beachten waren auch ihre Äußerungen zu Wachkomapatienten in gesunden Tagen. Sie wolle nicht „so am Leben erhalten werden und lieber sterben“, bezieht sich auf ihren Willen zu sterben bei keiner Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins.

Deshalb entschied der BGH, dass die errichtete Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung der Mutter in die Einstellung der Versorgung enthielt. (BGH Beschluss v. 14.11.2018, XII ZB 107/18, BeckRS 2018, 31892)

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät, unbedingt eine Patientenverfügung zu errichten. „Die Patientenverfügung ist eine hervorragende Möglichkeit bei Verlust des Bewusstseins seinen Patientenwillen und seine Wünsche an Ärzte festzuhalten. Wer bereits eine Patientenverfügung erstellt hat, sollte überprüfen, ob sie den Standards des BGH genügen. Vor der blinden Übernahme von Formularen sei gewarnt: Sie können veraltet sein.“ (fm)

Foto: DVEV, Shutterstock

 

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