Privat-Haftpflichtversicherung: Wenn Halloween-Streiche aus dem Ruder laufen 

Am 31. Oktober ist es wieder so weit: Wenn Kinder an Halloween als Hexe, Werwolf oder Vampir von Haus zu Haus ziehen, wollen sie nur eins: Süßigkeiten. Wer nichts Süßes parat hat, muss nach dem Motto „Trick or treat“ mit Streichen rechnen. Konfetti im Briefkasten, Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle – all das gilt als harmloser Streich. Wenn aber  Eier an der Hauswand kleben oder Böller im Briefkasten landen, drohen ernsthafte Folgen. Worauf Eltern achten sollten.

Die Grenze zwischen Spaß und Ernst ist schmal. Wird Sie, wie hier, überschritten, sind Eltern in der Haftung.

Wenn Kinder aber zu weit gehen und Hauswände mit Eiern bewerfen, Böller in Briefkästen stecken oder Autos zerkratzen, handelt es sich um Sachbeschädigung. Nicolas Halbach von den VGH Versicherungen erklärt, wann Eltern für ihre Kinder haften und wie sie sich am besten vor den finanziellen Folgen schützen.

Ob Eltern für ihre Kinder haften, hängt von drei Faktoren ab:

  • Wie alt die Kinder sind,
  • ob die Kinder mit Vorsatz gehandelt haben und
  • ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

„Laut Gesetz sind Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag nicht deliktfähig und können somit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden“, weiß Haftpflicht-Experte Halbach. Geschädigte bleiben dann auf ihren Kosten sitzen.

Einzige Ausnahme: „Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie für die Schäden aufkommen, den ihre Kinder verursacht haben.“ Gerade bei einem zerkratzten Auto können sich die Schäden auf mehrere Tausend Euro belaufen.

Seite 2: Ab sieben Jahre deliktfähig

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