Versichert im Homeoffice: Was passiert, wenn der Firmenlaptop vom Küchentisch fällt?

Armin Molla, Vorstandsvorsitzender von Mailo

Mit dem Corona-Lockdown gab es eine massive Verschiebung klassischer Bürojobs ins Homeoffice. Was ursprünglich nur als zeitlich begrenztes Provisorium gedacht war, entpuppt sich für viele Angestellte nun als Dauerlösung. Ob Haftpflicht oder Unfallversicherung: Spätestens jetzt sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Versicherungsschutz beim Arbeiten in den eigenen vier Wänden beschäftigen.

Beim bundesweiten Umzug ins Homeoffice konnten aufgrund der besonderen Umstände und der gebotenen Eile nicht alle Details im Voraus geklärt werden. Der Versicherungsschutz nahm häufig eine untergeordnete Rolle ein. Dies sollte nun dringend nachgeholt werden.

„Viele Angestellte haben gute Erfahrungen mit der Heimarbeit gemacht und möchten trotz der Corona-Lockerungen zumindest zeitweise auch weiterhin im Homeoffice arbeiten. Spätestens jetzt wird es deshalb Zeit, offene Versicherungsfragen zu klären“, mahnt Armin Molla, Vertriebsvorstand der Mailo Versicherung AG.

Als digitaler Gewerbeversicherer deckt mailo über eine Büropolice Schäden an der Betriebseinrichtung bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro ab, wenn zum Beispiel der Firmenlaptop aus dem privaten Arbeitszimmer des Angestellten gestohlen wird.

„Zusätzlich greift die Versicherung auch bei Unachtsamkeiten“, so mailo-Vorstand Molla. „Wichtig ist, dass wir über alle Schäden sofort benachrichtigt werden und eine saubere Dokumentation erfolgt. Die Grenze zwischen Privatem und Beruflichem verschwimmt im Homeoffice häufig. Deshalb sollten besser auch die Versicherungsbedingungen der eigenen Privathaftpflicht nochmals überprüft werden.“

Eine Betriebshaftpflicht hingegen greift unabhängig davon, wo der Angestellte arbeitet. „Wenn aufgrund einer Tätigkeit betriebliche Schäden entstanden sind, ist es unerheblich, wo die Mitarbeitenden während der Bürozeiten sitzen und arbeiten“, erklärt der Experte für Gewerbeversicherungen.

Der Weg zum Kühlschrank ist nicht arbeitsbedingt

Deutlich kniffeliger als ein vom Küchentisch heruntergefallener Laptop ist die Situation, wenn ein Angestellter im Homeoffice stürzt. Weil die gesetzliche Unfallversicherung zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten genau unterscheidet, greift sie nur dann, wenn der Angestellte zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Arbeit beschäftigt war, die in einem direkten Zusammenhang mit seinem Beruf steht.

Der Gang zur Toilette zum Beispiel gehört nicht dazu, hat das Sozialgericht München entschieden (Aktenzeichen: S 40 U 227/18). Und auch der im Homeoffice doch recht häufig eingeschlagene Weg zum Kühlschrank wird von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anerkannt.

„Die offenen Fragen zur Unfallversicherung sollte ein Angestellter auf jeden Fall mit seinem Arbeitgeber klären“, rät Versicherungsfachmann Molla. „Wer langfristig aus dem Homeoffice heraus arbeiten möchte, sollte deshalb auch eine private Unfallversicherung in Betracht ziehen. Die gilt immer, egal ob bei der Arbeit oder in der Freizeit.“  Das Homeoffice wird sich nach Ansicht von mailo-Vorstand Molla langfristig auf dem deutschen Arbeitsmarkt etablieren. (dr)

Foto: Mailo AG/ Patric Fouad

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