Fondsvermittlung: Wo keine Bafin-Erlaubnis notwendig ist

Für den Verkauf oder die Beratung zu Investmentfondsanteilen benötigt ein Vermittler grundsätzlich eine Erlaubnis der Bafin nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG). Doch es gibt Ausnahmen.

Paragraf BeratungFür Fondsvermittler, die die Anlagevermittlung und -beratung ausschließlich in Bezug auf Investmentfondsanteile erbringen, existiert die so genannte Bereichsausnahme, die im Wertpapierhandelsgesetz verankert ist (Paragraf 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG beziehungsweise Paragraf 2 Absatz 6 Satz 1).

Einige Fondsvermittler berücksichtigen bei ihrer Beratung prinzipiell das gesamte Vermögen ihrer Kunden. Dazu können dann unter Umständen auch andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile gehören, wie beispielsweise Aktien oder Zertifikate.

Befinden sich im Depot des Kunden nicht oder nicht nur Investmentfondsanteile, darf der Fondsvermittler dem Kunden nicht zum Verkauf einzelner oder sämtlicher dieser anderen Wertpapiere raten.

Dies gilt selbst dann, wenn der Verkauf nur dazu dienen soll, Erlöse zu erzielen um die dann empfohlenen Investmentfondsanteile erwerben zu können. Eine solche Empfehlung würde eine Anlageberatung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes die nicht mehr unter die Bereichsausnahme fällt.

„Dies hat die Bafin mit der MiFID-Umsetzung bereits im Jahre 2007 in einem Informationsblatt zusammen mit der Bundesbank klargestellt,“ sagt Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der Berliner Kanzlei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Danach können selbstständige Vermittler ohne eine Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG diese Anlageberatung nur unter einem Haftungsdach erbringen. Vermittler, die als so genannte „vertraglich gebundene Vermittler“ an ein Haftung übernehmendes Unternehmen mit einer Erlaubnis der Bafin angebunden seien, dürfen auch andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile vermitteln.

Werde bei einer Beratung nur berücksichtigt, in welchem Maße der Kunde bereits auch in andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile investiert hat, sei es bisher fraglich gewesen, ob der Fondsvermittler noch im Rahmen der Bereichsausnahme handelt, so Goerz.

Seite 2: Wie die Bafin die Regelung der Bereichsausnahme auslegt

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