Unbegrenzte Haftung von Vermittlern für Prospektfehler

Für den im Kapitalanlagerecht geschulten Anwalt ist es ein eher gewöhnlicher Fachbegriff, für die Vertriebswelt kommt sie seit einiger Zeit häufiger als Schreckgespenst daher. Die Rede ist von der Plausibilitätsprüfungspflicht.

Gastbeitrag von Florian Kelm, Rechtsanwälte Zacher & Partner

Prospektfehler
„Können Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung und damit haftungsbegründend sein, obwohl der Prospekt dem Anleger gar nicht vorlag? Die Antwort des BGH: Ja.“

Im Gewand der Plausibilitätsprüfungspflicht wird von Vermittlern und Beratern nicht nur verlangt, die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Anlagekonzeptes, insbesondere von geschlossenen Fonds, zu prüfen.

Es wird von ihnen vielmehr auch erwartet, dass sie für Anlageentscheidungen bedeutsame Prospektfehler erkennen und diese gegenüber dem interessierten Anleger richtig stellen. Anderenfalls droht eine Schadensersatzhaftung, die zur Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verpflichtet und den Vermittler sehr teuer zu stehen kommen kann.

„Eigenständige“ Plausibilitätsprüfung des Vermittlers

Die praktischen Gefahren dieser Pflicht sind immens, gerade wenn man berücksichtigt, dass selbst beanstandungsfreie Prospektprüfungsgutachten nach dem Standard IDWS4 nicht vor einer Haftung schützen, da in der Rechtsprechung einhellig eine „eigenständige“ Plausibilitätsprüfung vom Vermittler verlangt wird.

Man dürfe sich zwar auf solche Gutachten und gegebenenfalls Auswertungen und Beurteilungen anderer, neutraler Quellen stützen, müsse dann aber die Haftungsfolgen in Kauf nehmen, wenn auch diese Gutachten zu „falschen“ Ergebnissen kommen, heißt es.

Prospekthaftung des Vermittlers auch bei fehlender Übergabe

Hinzu kommt die aus Vermittlersicht auf mehr oder minder großes Unverständnis treffende, aber eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach sogar im Falle einer fehlenden Übergabe des Prospektes für darin befindliche Prospektfehler gehaftet werden soll.

Dem Anleger erlaubt diese Rechtsprechung im Haftungsprozess „aus allen Rohren zu feuern“, in dem er etwa einerseits behauptet, schon über die Risiken des Fonds nicht aufgeklärt worden zu sein, weil ihm der Prospekt nicht übergeben wurde, und andererseits der in Anspruch genommene Vermittler auch für die Prospektfehler gerade stehen müsse.

Können aber Prospektfehler wirklich ursächlich für die Anlageentscheidung und damit haftungsbegründend sein, obwohl der Prospekt dem Anleger gar nicht vorlag und er somit die fehlerhaften Prospektstellen nicht einmal lesen konnte?

Seite zwei: BGH: Ursächlichkeit und Kausalität von Prospektfehlern

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