AIFM-Richtlinie: Berichterstattung unter Aufsicht

Rechnungslegungspflichten für Fondsgesellschaften sind bereits zum 1. Juni 2012 erweitert worden. Mit Umsetzung der AIFM-Richtlinie zum 22. Juli 2013 werden die Pflichten dann noch einmal feinjustiert.

AIFM-Richtlinie

Am Freitag, den 20. Juli 2012 war es endlich soweit: der lange erwartete Referentenentwurf für die Umsetzung der europäischen Richtlinie über alternative Investmentfonds, die sogenannte AIFM-Richtlinie, in Deutschland ist den Verbänden zugeleitet worden.

Sowohl das darin vorgesehene zukünftige „Kapitalanlagegesetzbuch“ als auch die bereits zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Regelungen des „Vermögensanlagengesetzes“ sehen weitreichende Rechnungslegungsvorschriften für den Manager geschlossener Fonds als auch für die einzelnen Fondsgesellschaften vor.

Was sind nun die Regelungen für Fondsgesellschaften, die auf deutscher Ebene bereits bestehen, und ab wann sind sie zu beachten? Schließlich ist noch zu klären, inwiefern die Regelungen des Vermögensanlagengesetzes mit dem nun in Diskussion befindlichen und von Brüsseler Vorgaben geprägten Kapitalanlagegesetzbuch harmonieren.

Verschärfte Pflichten durch das Vermögensanlagengesetz

Während sich die geplanten Vorschriften über die Rechnungslegung im zukünftigen Kapitalanlagegesetzbuch sowohl auf den Manager als auch auf die einzelnen Fonds selbst beziehen, sieht das bereits in Kraft befindliche Vermögensanlagengesetz lediglich Anforderungen für die emittierenden Fondsgesellschaften vor.

Diese werden aufgefordert, zukünftig erstmals einen Jahresabschluss nach den strengen Vorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß Handelsgesetzbuch zu erstellen, was mit einer deutlichen Erhöhung des Berichtsumfangs und einer Verkürzung der Aufstellungsfristen einhergeht.

Hervorzuheben sind hier die Aufstellung eines Lageberichts, erweiterte Angaben im Anhang der Gesellschaft sowie ein strengeres Bilanzformat. Eine weitere Besonderheit ist die Abgabe des „Bilanzeides“, der in einer Versicherung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft besteht, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Chancen und Risiken der Gesellschaft nach bestem Wissen dargestellt zu haben.

Diese Anforderung ist bemerkenswert, da sie sonst nur von Emittenten börsennotierter Wertpapiere verlangt wird. Schließlich müssen die Jahresabschlüsse und Lageberichte einer regelmäßigen Prüfung durch externe Abschlussprüfer unterliegen, die unter anderem auch die Einhaltung der vertraglichen Grundlagen des Fonds im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Durchführung der vertragsgemäßen Gewinnzuweisung an die beteiligten Anleger sicherstellen soll.

Seite zwei: Jung-Prospektierer früh von den neuen Regelungen betroffen

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