VGF fordert klare Regeln zu Übergangsfristen und Bestandsschutz

Vor der öffentlichen Anhörung am 13. März 2013 zum AIFM-Umsetzungsgesetz im Bundestag hat der Initiatorenverband VGF eine 77-seitige Stellungnahme eingereicht, die Lösungsvorschläge ungeklärter Fragen enthält.

VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba

Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds e.V., ist einer der Sachverständigen, die zu der für morgen angesetzten öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geladen sind, bei der es um die Umsetzung der AIFM-Richtlinie und letztlich um die Zukunft der Branche der geschlossenen Fonds geht. Sein Verband, der die Interessen der Emissionshäuser vertritt, hat im Vorwege eine umfangreiche Stellungnahme zum AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG, BTDrucksache 17/12294) eingereicht. Auf 77 Seiten haben die Verbandsjuristen einzelne Vorschriften des Gesetzesentwurfs umfassend kommentiert und konkrete Vorschläge zu den aus Sicht des Verbandes noch ausfüllungsbedürftigen Punkten erarbeitet.

Nach wie vor begrüßt der VGF den Entwurf in seiner derzeitigen Fassung als richtigen richtigen Schritt auf dem Weg zur Regulierung der Anlageklasse und der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht. Gegenüber dem Diskussionsentwurf vom 17.8.2012 sehe er nun eine höhere Fremdkapitalquote von 60 Prozent für geschlossene Alternative Investment Fonds (AIF) vor, ließe den Anlegern weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen risikogemischten und nicht-risikogemischten Fonds und halte trotz der Auflistung zulässiger Vermögensgegenstände die Möglichkeit zu Innovationen offen.

Wirksame Hürden für schwarze Schafe?

Positiv bewertet der VGF auch die Einführung von Markteintrittsbarrieren für die Anbieter geschlossener AIF. Künftig ist jedwede Fondsgeschäftstätigkeit an eine Zulassung der Finanzaufsicht gebunden. Dies ist nach Auffassung des Verbandes eine gerechtfertigte Maßnahme: „Wer um das Geld Dritter wirbt, es treuhänderisch verwaltet und investiert, von dem kann zu Recht erwartet werden, dass er Zeugnis über seine Zuverlässigkeit ablegt. Ross und Reiter einer solchen Unternehmung gehören klar benannt“, so VGF-Hauptgeschäftsführer Romba.

Auch die Einführung eines Mehraugenprinzips durch Verwahrstellen und die erweiterten Pflichten zur laufenden Berichterstattung seien geeignet, die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen für Anleger zu minimieren. Dazu sei jedoch auch eine wirksame Aufsicht gefordert, die ihre Kontrollfunktion zuverlässig wahrnehmen müsse. Gleichwohl sei keine Regulierung geeignet, absoluten Schutz vor dolos handelnden Personen und Unternehmen zu bieten. Hier sei ebenso zu berücksichtigen, dass Exzesse Einzelner nicht geeignet sind, eine ganze Branche unter Generalverdacht zu nehmen.

Damit spielt Romba wohl auf den Fall S&K und verbunden Unternehmen an, deren Verantwortliche wegen Betrugsverdachts in Untersuchungshaft sitzen. Nachdem Unternehmen der S&K-Gruppe die Mehrheit der Gesellschaftsanteile des VGF-Mitglieds NGF übernommen hatten, musste das Emissionshaus selbst und dessen Muttergesellschaft FIHM Ende Februar 2013 Insolvenz anmelden.

Initiatoren brauchen Klarheit zu Übergangsregeln und Bestandsschutz

Dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers sieht der Verband indes bei Übergangsregelungen und die Regeln zum Bestandsschutz. Sie sind aus Sicht des VGF in mehrfacher Hinsicht äußerst problematisch und wenig praxistauglich. So sei für eine Vielzahl der Fonds beziehungsweise deren Manager unklar, ob überhaupt, gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Neuregelungen des KAGB-E (Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuches) nach deren Inkrafttreten anwendbar sind. „Hier geht es vor allem um Unbestimmtheiten und Ungereimtheiten des Paragraf 353 KAGB-E“, beschreibt Romba das Problem kurz. Zentral seien die Punkte der „Ausschließlichkeit der Verwaltung von ausinvestierten geschlossenen Fonds“ und des „Tätigens zusätzlicher Anlagen“. „Beide haben für die unternehmerische Planung der Anbieter und den Schutz der Bestandsanleger größte Bedeutung. Sie sollten deshalb schnellstmöglich klargestellt werden, wir brauchen hier Rechtssicherheit“, so Romba weiter.

Anbieter müssen handlungsfähig bleiben

Kritik übt der VGF auch an der bisherigen Gestaltung der Vorgaben für die Anlagebedingungen geschlossener Publikums-AIF. Sollten an diesem Punkt die nötigen Klarstellungen ausbleiben, wären AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften künftig nicht in der Lage, im Interesse der Anleger auf sich verändernde Marktbedingungen flexibel reagieren zu können. (af)

Foto: Cash.

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