Vertriebshaftung: Hoffnung aus Hamm

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entlastet den Vertrieb. Doch der Drops ist noch nicht gelutscht.

Der Löwer-Kommentar

Die Sichtweise des LG München würde bedeuten, dass ein Großteil der Prospekte – wenn nicht sogar die allermeisten – fehlerhaft war. Weil Prospektfehler grundsätzlich auch dem Vertrieb zugerechnet werden, stünden damit automatisch sämtliche der betreffenden Abschlüsse der letzten zehn Jahre rückwirkend auf der Haftungskippe.

Initiatoren und Vertrieb können vorerst aufatmen. Nach dem jetzt bekannt gewordenen Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 3. Februar 2015 musste in den Prospekten geschlossener Fonds nicht auf ein Haftungsrisiko für die Anleger hingewiesen werden, das aus dem GmbH-Gesetz resultieren könnte.

Was vielleicht wenig spektakulär klingt, hat große Bedeutung. Denn das Landgericht (LG) München hatte im Dezember 2014 in einem anderen Fall gegenteilig entschieden und damit einige Unruhe ausgelöst.

Nicht wenige sahen darin die Basis für eine ähnliche Klagewelle wie nach der Rechtsprechung zur Offenlegung von Provisionen.

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BGH-Entscheidung steht noch aus

Schließlich wiesen die Fondsprospekte zwar regelmäßig darauf hin, dass nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) durch Auszahlungen unter Umständen die Haftung wieder aufleben kann. Dass die Anleger unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem GmbH-Gesetz zu deren Rückzahlung verpflichtet sein könnten, wurde aber nur selten erwähnt.

Die Sichtweise des LG München würde also bedeuten, dass ein Großteil der Prospekte – wenn nicht sogar die allermeisten – fehlerhaft war. Weil Prospektfehler grundsätzlich auch dem Vertrieb zugerechnet werden, stünden damit automatisch sämtliche der betreffenden Abschlüsse der letzten zehn Jahre rückwirkend auf der Haftungskippe.

Seite zwei: Gesellschaftsrecht geht vor Datenschutz

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