BGH-Urteil: Korrespondenzpflicht der Versicherer

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) besteht generell eine vertragliche Nebenpflicht der Versicherungsgesellschaften, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen, so die Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte in einer Pressemitteilung.

Nordgebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe

Anlass für den Rechtsstreit war demnach die Weigerung einer Versicherung aus Münster, die Korrespondenz mit ihren Kunden über von diesen bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen.

Geklagt hatte ein von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertretener Kunde. Der Kunde verlangte, dass seine Versicherung den Schriftwechsel über seinen Makler führt und diesem auch notwendige Auskünfte erteilt.

Die Versicherung hatte sich diesbezüglich geweigert, so die Kanzlei. Dies demnach unter anderem mit der Begründung, dass sie grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies also nicht in ihr Geschäftskonzept passe.

 Der Wille des Versicherungskunden ist entscheidend

Das Amtsgericht und das Landgericht (LG) Münster gaben vorinstanzlich der Versicherungsgesellschaft recht. Nun hat der BGH mit dem Urteil vom 29. Mai.2013 (Az. IV ZR 165/12) zugunsten des Kunden entschieden. „Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherungen, welche den ausdrücklichen Willen ihrer Kunden missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen“,  so der prozessführende Rechtsanwalt Norman Wirth.

Schließlich gehe es darum, dass ein Versicherungsnehmer sich auf seinen fachkundigen Versicherungsmakler verlassen will und nicht selbst ständig mit den für ihn manchmal unverständlichen und bürokratischen Versicherungsangelegenheiten belästigt wird, so Wirth weiter.

In seiner Entscheidung betont der BGH demnach, dass es nicht beachtlich ist, dass ein Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und kein Neugeschäft von Versicherungsmaklern annimmt. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es um einen eventuellen Courtageanspruch ginge.

Grundsätzliche Korrespondenzpflicht mit Einschränkungen

Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte: „Das ist eine deutliche Ansage des BGH.“

Der BGH schränke in seinem Urteil zudem die grundsätzliche Korrespondenzpflicht insofern ein, als diese ihre Grenzen dort findet, wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im Einzelfall unzumutbar ist.

Das könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen, wenn im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die für den Versicherer mit der Schwierigkeit verbunden wäre, die jeweiligen Zuständigkeiten abzugrenzen.

Da zu diesen Ausnahmefällen in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen wurde, hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache nach Münster zurück verwiesen. „Wir gehen davon aus, nun auch in Münster zu gewinnen. Die vom BGH aufgezeigten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben“, so Rechtsanwalt Wirth optimistisch.

Weder handelt es sich demnach um eine begrenzte Vollmacht noch entstehe ein erheblicher Mehraufwand für die Versicherung, wenn in der EDV eine andere Korrespondenzadresse eingefügt werden muss. (jb)

 

Foto: BGH / Wirth-Rechtsanwälte

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