BAG-Urteil: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ein wichtiges Urteil zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gefällt und den Begriff der „schuldlosen Arbeitsunfähigkeit“ im Rahmen dieses Falles konkretisiert.

Vertriebler: Urteil
Das BAG verneint eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Alkoholsucht.

In dem Streitfall hat eine gesetzliche Krankenkasse gegen den Arbeitgeber des einem bei ihr versicherten Alkoholkranken geklagt.

Der alkoholsüchtige Versicherungsnehmer war nach einer Alkoholvergiftung arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld.

Krankenkasse bittet Arbeitgeber zur Kasse

Die Kasse machte gegenüber des Arbeitgebers Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus übergegangenem Recht in Höhe des von ihr gezahlten Krankengeldes geltend.

Da dem Arbeitnehmer nicht die Schuld für seinen Alkoholkonsum zugewiesen werden könne, bestünde ein Entgeltfortzahlungsanspruch, so die Kasse.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, ein Verschulden bestünde bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und erfolgter Aufklärung.

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Alkoholsucht kein Selbstverschulden

Die Vorinstanzen gaben der Kasse recht – wie nun auch das BAG (Az.: 10 AZR 99/14 ) mit seinem Urteil vom 18. März 2015. Selbstverschulden liegt laut BAG nur dann vor, „wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt“. Dies sei bei Alkoholsucht in der Regel nicht der Fall.

Bei Alkoholabhängigkeit spielten mehrere unterschiedliche Ursachen zusammen, so dass nicht von einem einzigen Grund auszugehen sei. Auch nach einer Entzugstherapie bestehe die Sucht zudem latent weiter, sagte der Vorsitzende des 10. Senats, Rüdiger Linck: „Eine Alkoholsucht kann nicht geheilt werden wie ein Beinbruch.“

Grundsätzlich auszuschließen ist ein Verschulden von Alkoholkranken an einem Rückfall nach BAG-Auffassung aber nicht. Immerhin blieben 40 bis 50 Prozent der Alkoholsüchtigen nach einer Therapie abstinent, so die Arbeitsrichter. Im Streitfall müsse deshalb ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten beweisen, dass Selbstverschulden vorliegt. (nl)

Quelle: dpa

Foto: Shutterstock

 

 

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