Gesetzlicher Garantiezins bei Lebensversicherungen bleibt – vorerst

Für Lebensversicherungen soll auch in Zukunft ein gesetzlicher Garantiezins gelten. Die in der Koalition umstrittenen Pläne des Bundesfinanzministeriums zur Abschaffung einer vorgegebenen Höchstgrenze für langfristige Zinsversprechen der Unternehmen ab 2016 sind vorerst vom Tisch. Das bestätigte eine Ministeriumssprecherin am Donnerstag in Berlin.

Im Bundesfinanzministerium hieß es jetzt: „Der Höchstrechnungszins als Aufsichtsinstrument wird vorerst beibehalten.“

Damit bleibt es zunächst bei dem bisherigen Garantiezins von 1,25 Prozent im Neugeschäft. Im Verlauf des Jahres 2016 soll aber geprüft werden, ob und inwieweit der offiziell „Höchstrechnungszins“ genannte Zinssatz an die „Marktgegebenheiten“ angepasst werden soll.

Mögliche Änderung 2017

Eine mögliche Änderung würde dann zum 1. Januar 2017 erfolgen. Ob beziehungsweise in welcher Form ein „Höchstrechnungszins“ als Aufsichtsinstrument weiter erforderlich sei, werde im Zuge einer Bewertung des Lebensversicherungsreformgesetzes 2018 geprüft.

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Die Bundesregierung wollte ursprünglich für den Abschluss neuer Lebensversicherungen den Versicherungsunternehmen keine einheitliche Obergrenze mehr vorgeben, die diese ihren Kunden maximal anbieten dürfen. In einem Entwurf für eine Rechtsverordnung hatte das Finanzministerium vorgeschlagen, den „Höchstrechnungszins“ ab 2016 für Neuverträge bei den meisten Versicherern abzuschaffen. Die Union und die Versicherungsbranche hatten zuvor die Pläne kritisiert.

Für bestehende Verträge sollte sich ohnehin nichts ändern. Zudem hätten Lebensversicherer auch 2016 weiter Garantiezinsen anbieten dürfen. Nicht alle Anbieter hätten Garantieprodukte abgeschafft. Der „Höchstrechnungszins“ soll Versicherer eigentlich vor zu großzügigen Kundenzusagen schützen, dient ihnen aber auch als Verkaufsargument.

Seite zwei: BFM: Garantiezins für Aufsichtszwecke nicht benötigt

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