Was tun, wenn ausscheidende Untervermittler Kündigungen einsammeln

Informiert ein ausscheidender Untervermittler Kunden über seine zukünftige und im Wettbewerb zum Makler stehende Tätigkeit, obwohl der Vertretervertrag mit dem Makler noch läuft, so kann der Makler Unterlassung verlangen. Dies gilt nach Ansicht des LG Münster jedenfalls, wenn der Untervermittler darauf hinwirkt, dass Versicherungsnehmer ihre Maklerverträge kündigen.

Gastbeitrag von Jürgen Evers und Britta Oberst, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Das Landgericht Münster sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Vertreter die Kunden mit vorformulierten Kündigungsschreiben zur Kündigung veranlasst habe.“

Der Fall

Im Streitfall hatte der Untervermittler den Vertretervertrag ordentlich gekündigt. Kurz vor seinem Austritt aus dem Maklerbetrieb übergab er dem Makler knapp 100 Kündigungen von Maklerverträgen der von ihm betreuten Kunden. Die gleichförmigen Kündigungen enthielten die Bemerkung, die Kunden wollten auch zukünftig in der Betreuung des Vertreters bleiben.

Der Makler ließ es dem Vertreter im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen, Kunden vorformulierte Kündigungsschreiben zu überlassen und diese damit zur Kündigung der Maklerverträge zu veranlassen, solange der Vertretervertrag noch nicht beendet ist. Der Vertreter legte Widerspruch ein. Die Kunden seien bei regulären Jahresgesprächen von ihm informiert worden, dass er das Maklerunternehmen verlasse.

Er habe keinesfalls Einfluss darauf genommen, dass die Kunden sich vom Makler abwendeten. Der Entschluss das Maklervertragsverhältnis zu kündigen, sei von den Kunden selbst ausgegangen, da sie sich auch künftig von ihm hätten beraten lassen wollen. Außerdem hätten Kunden ihn darum gebeten, ihnen ein Formular für eine Kündigung zur Verfügung zu stellen.

Der Makler entgegnete, der Vertreter habe den Entschluss zur Kündigung hervorgerufen, indem sein Ausscheiden gegenüber Kunden zum Thema gemacht habe. Damit habe er die ihm obliegende Interessenwahrungspflicht verletzt. Er wäre verpflichtet gewesen, entschlossene Kunden von der Kündigung abzuhalten, statt ihnen die Kündigung zu erleichtern.

Die Entscheidung

Das Landgericht Münster hat den Widerspruch des Vertreters zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch sei bereits wegen Verletzung der Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 HGB gerechtfertigt. Danach habe der Vertreter alles zu unterlassen, was dem Interesse des vertrenen Maklerunternehmens entgegenstehe. Darunter falle auch, Kunden nicht dazu zu veranlassen, ihre Maklerverträge zu kündigen, solange der Vertretervertrag fortbesteht.

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Das Landgericht sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Vertreter die Kunden mit vorformulierten Kündigungsschreiben zur Kündigung veranlasst habe. Immerhin habe der Vertreter die Kunden bereits vier Monate vor Vertragsbeendigung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er aus dem Maklerbetrieb ausscheide und künftig außerhalb des Unternehmens als Makler tätig sei. Dass er dies anlässlich von Betreuungsgesprächen mitgeteilt habe, stehe der Annahme nicht entgegen, die Kunden seien zu ihrer Kündigung von ihm verleitet worden.

Seite zwei: Unterlassungsanspruch gerechtfertigt

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