LV-Verträge: Streit um Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Da sich zwei Oberlandesgerichte über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Lebensversicherungen uneinig sind, muss nun der BGH Klarheit schaffen. Sollte er der Auffassung des OLG Karlsruhe folgen, dann stehen Schadensersatzansprüche im Raum.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

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„Sollte der BGH der Auffassung des OLG Karlsruhe folgen und einen frühen Verjährungsbeginn annehmen, dann stehen Schadensersatzansprüche gegen die Anwälte oder Dienstleister im Raum, die die Kunden im Zusammenhang mit einem Vorgehen bei Lebensversicherungen beraten haben.“

Die Klägerin hatte einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2007 hatte sie diesen gekündigt und von der Versicherung eine Auszahlung erhalten.

Mit Schreiben aus dem Jahr 2010 hatte die Klägerin dann den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ erklärt, den ihr Anwalt mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 wiederholte.

Am 16. Januar 2016 wurde sodann gegen die Versicherung Klage eingereicht. Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Versicherung aus den Prämienzahlungen sowie hieraus gezogene Nutzungen geltend.

Knackpunkt unklare Rechtslage

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2016 abgewiesen (Az.: 12 U 134/16).

Die Verjährung sei bereits am 31. Dezember 2013 eingetreten: „Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass der Klägerseite bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. März 2012 oder der anschließenden Revisionsentscheidung in dieser Sache vom 7. Mai 2014 die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist … Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des BGH hinausgeschoben gewesen ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart (7 U 110/14 – Urt. v. 28. Februar 2015), das im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in Paragraf 5 Abs. 2 S. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. und Paragraf 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des BGH hierzu von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen ist, so dass erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe“, so das OLG Karlsruhe.

Hier weicht das OLG Karlsruhe von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart ab, wonach der Verjährungsbeginn erst im Jahr 2012 zu manifestieren sei, da bis dahin eine unklare Rechtslage bestanden habe. Daher hat das OLG Karlsruhe die Revision zum BGH zugelassen.

Seite zwei: Schadensersatzansprüche bei früherer Verjährung

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