„In Aussicht stellen“ genügt

Vom Anwendungsbereich des Paragrafen 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG sind bislang allerdings nicht Gestaltungen erfasst, bei denen sich weder der Emittent noch eine andere Gesellschaft zur Rückzahlung des investierten Kapitals verpflichtet, sondern die Rückzahlung des investierten Kapitals lediglich in Aussicht gestellt wird, indem sich der Emittent oder eine dritte Gesellschaft unverbindlich vorbehält, dem Anleger zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot auf Rückerwerb des Sachwerts zu unterbreiten.

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Genau an dieser Schnittstelle ist der Gesetzgeber durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragrafen 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG im Rahmen des 1. FiMaNoG nunmehr tätig geworden. In der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung wird der Anwendungsbereich schon dann eröffnet sein, wenn dem Anleger gerade kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals vermittelt, sondern die Rückzahlung des investierten Kapitals oder eines Teils davon zu einem späteren Zeitpunkt lediglich „in Aussicht gestellt“ wird.

Durch die Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals „in Aussicht stellen“ sollen ausweislich der Gesetzesbegründung genau diejenigen Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen es anfänglich offen gelassen wird, ob zum Ende der Vertragslaufzeit der Emittent oder eine dritte Gesellschaft den Rückerwerb des Sachwerts anbietet und es in diesem Zusammenhang zu einer Rückzahlung des investierten Kapitals an den Anleger kommt.

Rückzahlung muss nicht vom Emittenten ausgehen

Die Gesetzesbegründung verdeutlicht auch, dass es für die Prospektpflicht nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung von dem Emittenten ausgeht, an die der Anleger anfänglich das Kapital hingegeben hat, oder von einer dritten Gesellschaft.

Mit dieser Ergänzung des Auffangtatbestands wird die Prospektpflicht insbesondere im Bereich der Direktinvestments nochmals erweitert. Aus dem Anwendungsbereich des Paragrafen 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG werden künftig nur noch solche Gestaltungen herausfallen, bei denen von vornherein unzweifelhaft feststeht, dass der Anleger das Direktinvestment bzw. den Sachwert vorbehaltlos und endgültig erwirbt.

Der Autor Dr. Ferdinand Unzicker ist als Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Münchener Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH tätig.

Foto: Lutz Abel Rechtsanwalts GmbH

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