Rechtsfragen zur Digitalisierung, Teil 3: „Annahme des Verkaufsdrucks vermeiden“

Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass die Verkaufsunterlagen dem Anleger per E-Mail zugesandt werden oder der Anleger angeben muss, wann er die Verkaufsunterlagen selbst heruntergeladen hat. Wenn die Zeichnung dann in zu kurzem Abstand zum Versand der E-Mail oder dem angegebenen Download-Datum erfolgt, könnte sie von der Online-Vertriebsplattform automatisch abgelehnt werden.

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Denkbar wäre, dass der Anleger dann nach einigen Tagen eine Erinnerungsmail erhält, in der ihm mitgeteilt wird, dass die Zeichnung nun möglich ist. Da eine Investition in ein geschlossenes Investmentvermögen nicht mit einem Spontankauf in einem Onlineshop vergleichbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass durch einen derartigen zeitlich verzögerten Prozess nicht allzu viele ernsthafte Anleger von einer Zeichnung abgehalten werden.

Auf jeden Fall sollte während des Zeichnungsprozesses der Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die ausführliche Lektüre der Verkaufsunterlagen für eine fundierte Anlageentscheidung notwendig ist und dass er jederzeit den Zeichnungsprozess unterbrechen sollte, wenn er Einzelheiten im Verkaufsprospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen nachlesen möchte. Durch derartige Hinweise wird die Annahme eines „Verkaufsdrucks“ durch die Seitengestaltung vermieden.

Erfahren Sie am Montag im vierten Teil des Artikels mehr zu Haftungsfragen im Fall eines nichtlesenden Anlegers.

Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der RP Asset Finance Treuhand GmbH in München und berät Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Konzeption und Erstellung von Verkaufsprospekten.

Foto: SFM Treuhand München Steuerberatungsgesellschaft

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