BGH-Urteil: Trottel-Option mit Tücken

Unerfahrene Anwälte können für Fondsanleger in Zusammenhang mit Mahnbescheiden zur Hemmung der Verjährung tatsächlich von Vorteil sein. Der Löwer-Kommentar

Nach dem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) führt die fehlende Sachkenntnis eines Anwalts unter Umständen tatsächlich dazu, dass bei einer Fondsbeteiligung ein gerichtlicher Mahnbescheid die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wirksam gehemmt hat (III ZR 128/14).

Grundsätzlich hatte der BGH im vergangenen Juli gegenteilig entschieden und damit eine Vielzahl von Schadenersatzprozessen abrupt beendet (III ZR 238/14). Bei Fondsbeteiligungen sei der Weg über ein Mahnverfahren zur Verjährungshemmung „von Gesetzes wegen versperrt“, so die Richter damals.

Offene Frage nun beantwortet

Eine Frage allerdings hatten sie offen gelassen: Unter welchen Voraussetzungen können Anwälte sich mit Unkenntnis herausreden? Die Antwort, die der BGH in dem neuen Urteil gibt, dürfte manche Anleger wieder hoffen lassen. Ihre Anwälte hingegen kann die Entscheidung in ziemliche Verlegenheit bringen.

Der Hintergrund ist etwas kompliziert: Grundsätzlich kann ein Mahnbescheid die Verjährung von Ansprüchen um bis zu sechs Monate hinausschieben. Ausgestellt wird ein solcher Bescheid aber nur, wenn der Antragsteller versichert, dass seine Forderung nicht von einer Gegenleistung seinerseits abhängt, die er erst noch erbringen muss.

[article_line]

Ein Fondsanleger muss nach einer erfolgreichen Schadenersatzklage jedoch den Fondsanteil auf den Beklagten übertragen. Diese Übertragung „Zug um Zug“ wertete der BGH im Juli als Gegenleistung, die noch nicht erbracht wurde. Ein Mahnbescheid kann bei einer Fondsbeteiligung also nur mit einer falschen Angabe erlangt worden sein, so die Logik.

Seite zwei: Es gibt die Trottel-Option wirklich

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments